BGH erlaubt Nießbrauch am eigenen Grundstück
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Beschluss vom 14. 07. 2011, Az: V ZB 271/10), dass die Bestellung eines Nießbrauchs gemäß § 1030 BGB durch den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu eigenen Gunsten rechtmäßig ist und ohne das Vorliegen eines besonderen Interesses an der Bestellung erfolgen kann. Nießbrauch am eigenen grundstück 7. Im zurunde liegenden Fall hatte sich ein Grundstückseigentümer verschuldet, so dass dann ein Gläubiger auf dessen Grundstück im Grundbuch im Wege der Zwangsvollstreckung zunächst eine Sicherungshypothek für seine Forderungen eintragen ließ. Kurz bevor es zu dieser Eintragung kam, hatte der Grundstückseigentümer jedoch zu seinen Gunsten im Grundbuch einen Nießbrauch auf eigenen Namen eintragen lassen. Der Gläubiger verlangte daraufhin klageweise die Löschung dieses Nießbrauchs als Grundstücksbelastung von dem Grundstückseigentümer. Der BGH erteilte dem Gläubiger jedoch eine klare Absage und entschied zugunsten des Eigentümers, dass der eingetragene Nießrauch bestehen bleiben könne.
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Zwar werden grundsätzlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück durch den Eigentümernießbrauch erschwert, jedoch wird ein benachteiligter Gläubiger nicht schutzlos gestellt. Schließlich ist die Bestellung eines dinglichen Rechts am eigenen Grundstück durch einen Schuldner nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar. Nießbrauch am eigenen grundstück tour. Autor: Jens Christian Althoff -
Fundstelle: BGH, Urteil vom 14. Juli 2011, V ZB 271/10 -
Quelle
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Ein Nießbrauch kann auch an dem eigenen Grundstück bestellt werden (Eigentümernießbrauch); der Nachweis eines berechtigten Interesses an der Bestellung ist nicht erforderlich. Der Grundstückseigentümer kann einen Nießbrauch für sich selbst bestellen. Die Schaffung eines Rechts am eigenen Grundstück ist im Gesetz zwar nur für die Grundschuld und die Rentenschuld vorgesehen (§§ 1196, 1199 BGB). Interesse bei Nießbrauch am eigenen Grundstück - immobilienpool.de. Die Vorschrift des § 889 BGB, die bestimmt, dass ein Recht an einem fremden Grundstück bei nachträglicher Vereinigung von Eigentum und dinglichem Recht nicht erlischt, macht aber deutlich, dass dem Gesetz ein Ausschluss des Bestehens dinglicher Rechte an eigenen Grundstücken fremd ist. Auch steht das in § 873 BGB aufgestellte Erfordernis einer Einigung zwischen zwei Personen der Bestellung eines solchen Rechts nicht entgegen; die Vorschrift soll lediglich verhindern, dass jemand ein Recht gegen seinen Willen erwirbt. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit für zulässig erachtet 1.
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Ein Nießbrauch kann auch am eigenen Grundstück bestellt werden. Hierfür muss der Eigentümer kein berechtigtes Interesse an der Bestellung nachweisen. Hintergrund Der Gläubiger eines Grundstückseigentümers hat auf dessen Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Kurz vor der Eintragung im März 2010 hatte der Eigentümer im Februar 2010 im Grundbuch einen Nießbrauch an dem Grundstück für sich selbst eintragen lassen. Der Gläubiger verlangt die Löschung des Nießbrauchs. Entscheidung Der Nießbrauch ist wirksam und muss nicht gelöscht werden. Der Grundstückseigentümer kann einen Nießbrauch für sich selbst bestellen. Nießbrauch - Wohnrecht auf eigenem Grundstück - GeVestor. Die Schaffung eines Rechts am eigenen Grundstück ist im Gesetz zwar nur für die Grundschuld und die Rentenschuld vorgesehen. § 889 BGB, der bestimmt, dass ein Recht an einem fremden Grundstück bei nachträglicher Vereinigung von Eigentum und dinglichem Recht nicht erlischt, macht aber deutlich, dass dem Gesetz ein Ausschluss des Bestehens dinglicher Rechte an eigenen Grundstücken fremd ist.
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Das entspricht der Rechtslage bei der Eigentümergrundschuld, deren Bestellung ebenso keine Darlegung der mit ihr verfolgten Zwecks erfordert. Zugleich wird eine Überforderung des auf dem formellen Konsensprinzip und der Beweismittelbeschränkung beruhenden Grundbuchverfahrens vermieden und dem Gebot genügt, im Grundstücksverkehr klare und sichere Rechtsverhältnisse zu schaffen. Wäre die Wirksamkeit der Bestellung eines Eigennießbrauchs von dem Nachweis eines - nur schwer nachprüfbaren - berechtigten Interesses abhängig, könnte die Entstehung des Rechts nämlich noch Jahre später hinsichtlich des Bestehens eines solchen Interesse im Zeitpunkt der Begründung des Rechts angezweifelt werden. Nießbrauch am eigenen grundstück 10. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil ein Eigentümernießbrauch dazu genutzt werden kann, Gläubigern den Zugriff auf das Grundstück zu erschweren. Diese Gefahr besteht bei der Eigentümergrundschuld ebenfalls; gleichwohl kann diese nach dem Gesetz ohne Nachweis eines berechtigten Interesses am eigenen Grundstück bestellt werden.
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Von Rechtsanwalt Thomas Joschko
Ratgeber - Vertragsrecht
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Beschluss vom 14. 07. 2011, Az: V ZB 271/10), dass die Bestellung eines Nießbrauchs gemäß § 1030 BGB durch den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu eigenen Gunsten rechtmäßig ist und ohne das Vorliegen eines besonderen Interesses an der Bestellung erfolgen kann. Im zurunde liegenden Fall hatte sich ein Grundstückseigentümer verschuldet, so dass dann ein Gläubiger auf dessen Grundstück im Grundbuch im Wege der Zwangsvollstreckung zunächst eine Sicherungshypothek für seine Forderungen eintragen ließ. Grundstückshypothek | Nießbrauch am eigenen Grundstück zulässig. Kurz bevor es zu dieser Eintragung kam, hatte der Grundstückseigentümer jedoch zu seinen Gunsten im Grundbuch einen Nießbrauch auf eigenen Namen eintragen lassen. Der Gläubiger verlangte daraufhin klageweise die Löschung dieses Nießbrauchs als Grundstücksbelastung von dem Grundstückseigentümer.
(ip/RVR) Ein Nießbrauch kann an dem eigenen Grundstück bestellt werden; der Nachweis eines berechtigten Interesses an der Bestellung ist nicht erforderlich, so entschieden vom V. Zivilsenat des BGH in einem seiner aktuellen Urteile. Der Nießbrauch ist zwar nach seiner rechtlichen Konstruktion auf einen Dritten als Berechtigten ausgerichtet. Wie bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann aber auch bei einem Nießbrauch ein schutzwürdiges Interesse des Eigentümers bestehen, das Recht zunächst als Eigenrecht entstehen zu lassen. Das zeigt sich insbesondere bei einer beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt. Eine vorherige, vom Eigentümer selbst geschaffene dingliche Sicherung der ihm verbleibenden Nutzungsbefugnis bietet erhebliche Vorteile gegenüber einem nur schuldrechtlichen Versprechen des Erwerbers, unmittelbar im Anschluss an den Erwerb einen Fremdnießbrauch zu bestellen. Denn auch wenn dieses Versprechen durch einen Rangvorbehalt des Eigentümers (§ 881 BGB) und eine im Voraus abgegebene Eintragungsbewilligung des Erwerbers flankiert würde, wäre der Eigentümer wegen der Möglichkeit von Verfügungsbeschränkungen des Erwerbers, die vor dem nach § 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind und wegen der Wirkung des Rangvorbehalts nur für den jeweiligen Grundstückseigentümer (§ 881 Abs. 3 BGB) nicht gleichwertig geschützt.