Bei unseren Prüfungshandlungen stellen wir immer wieder fest, dass gerade Rechnungen nach Werkvertragsrecht oftmals Probleme verursachen. Sei es bei Rechnungen von Bauunternehmen oder Honorarechnungen von Architekten und Fachingenieuren. Hier lohnt es sich, einen Sachverständigen mit der Prüfung zu beauftragen. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB) Wenn auch noch relative Klarheit bei Rechnungen von Bauunternehmen herrscht, hierzu ist zu beachten, dass nicht jede in Rechnung gestellte Leistung auch eine geschuldete Leistung sein könnte, so besteht bei Bauhonoraren eine gewisse Unsicherheit. Umbauzuschläge oder mitzuverarbeitende Bausubstanz verstärken den Eindruck. Prüfung von Architekten- und Fachingenieurrechnungen Unsere Ausführungen sind verstärkt an öffentliche Auftraggeber, Baugesellschaften und Industrieunternehmen gerichtet. Darf der Architekt die Handwerkerrechnung kürzen? - Winkler Holz. Nicht betrachtet werden Pauschalhonorarverträge (wird nicht empfohlen) und Leistungsbegründungen außerhalb der HOAI.
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Die entsprechenden Sorgfaltspflichten zu beachten, ist auch deshalb unbedingt sinnvoll, weil Architekten bei einer unterlassenen oder allzu oberflächlichen Rechnungsprüfung zugleich ihren Haftpflichtversicherungsschutz gefährden. So hat es auch das OLG Köln am 2. Juni 1996 entschieden (Az. : 9 U 14/96). Dr. Sven Kerkhoff ist Rechtsreferent bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
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Besonders bedeutsam ist diese Konsequenz dort, wo der Bauherr von der ÖBA zu Unrecht zur Zahlung freigegebene Beträge bei den betreffenden Professionisten – zB infolge zwischenzeitiger Insolvenz – nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg zurückfordern kann. Für die Praxis bedeutet das, dass die ÖBA selbst im Rahmen der Rechnungsprüfung kein "Bürojob", sondern vielmehr eine Aufgabe ist, die – neben großer Sorgfalt – auch vielfältige Tätigkeiten vor Ort auf der Baustelle erfordert. Werkvertragsrecht | Skontoabzug für Auftraggeber: Die zeitgerechte Rechnungsprüfung ist Grundleistung des Planers. Der Oberste Gerichtshof bestätigt dies mit seiner Ansicht, dass "alle jene Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden können " der ÖBA obliegen. Für den Bauherren empfiehlt sich hingegen, dass er die ÖBA als seine Interessenvertretung vor Ort, mit Bedacht wählen sollte, um so insbesondere den oft kostspieligen Folgen einer fehlerhafte Rechnungsprüfung a priori zu entgehen.
Die Absicht des Gesetzgebers war es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, alle Umstände zu prüfen, aus denen sich die Richtigkeit der Schlussrechnung ergibt. So kann es natürlich im jeweiligen Einzelfall noch auf andere Faktoren ankommen, damit eine Schlussrechnung prüffähig ist. Wird beispielsweise ein Architektenvertrag vorzeitig aufgekündigt, hat der Architekt insoweit seinen entgangenen Gewinn mit in die Schlussrechnung aufzunehmen. Hierzu gehört auch das, was er an Aufwendungen durch die vorzeitige Vertragsbeendigung erspart hat. Diese Ersparnis und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden anderweitigen Erwerb hat der Architekt dann auch in der Schlussrechnung konkret darzulegen. Unterlässt er dies, so ist die Schlussrechnung aus diesem Grunde für den Bauherren nicht prüffähig. Rechnungsprüfung durch architekten fur. Die Schlussrechnung des Architekten muss folglich absolut transparent und nachvollziehbar sein. Rechtsfolgen der mangelnden Prüffähigkeit
Im Anschluss muss die Frage gestellt werden, welche Rechtsfolgen die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung nach sich zieht.