Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte zu entscheiden, ob ein 2, 5 Jahre alter Hengst als gebrauchte oder neue Sache im Sinne der §§ 474 II S. 2, 476 II BGB zu bewerten ist (Urteil vom 04. 07. 2018, Az. : 12 U 87/17). Im streitgegenständlichen Verfahren stritten die Parteien über die Rückabwicklung eines Pferdekaufes. Die Klägerin erwarb von der Beklagten im Rahmen einer Auktion einen 2, 5 Jahre alten Hengst. Laut den Auktionsbedingungen verjährten Gewährleistungsansprüche innerhalb von 3 Monaten nach Gefahrübergang. Das OLG führte in seinem Urteil aus, dass die Bedingungen nicht gem. § 476 BGB unwirksam seien, da die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 2 S. Neu oder gebraucht? Holsteiner Verband gewinnt vor dem BGH - spring-reiter.de. 2 BGB nicht anwendbar sind. Bei dem streitgegenständlichen Pferd handele es sich um eine gebrauchte Sache im Sinne des Gesetzes. Nach Auffassung des Senats ist zur Abgrenzung unabhängig davon, zu welchem Zweck ein Pferd dienen soll und ob es schon verwendet worden ist, allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt des Tieres abzustellen.
Pferd Gebrauchte Sache De
a und b BGB). Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung stellt auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt – auch für den Rücktritt des Käufers wegen des behaupteten Mangels – unwirksam ist. Zum anderen ist die Verjährungsregelung in den Auktionsbedingungen der Beklagten aber auch deswegen unwirksam, weil die Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf im Fall des Verkaufs neuer Sachen und Tiere nicht auf weniger als zwei Jahre abgekürzt werden kann (§ 475 Abs. 2 BGB). Urteil: Einordnung eines Pferdes als gebrauchte Sache | Rechtsindex. Das Fohlen war zur Zeit der Auktion nicht "gebraucht", weil es bis dahin weder als Reittier noch nur Zucht verwendet worden war. Einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur verbreiteten Auffassung, wonach Tiere stets als "gebraucht" im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf anzusehen seien, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er konnte auch offen lassen, ob und wann ein Tier unabhängig von der Frage, welchem Zweck es dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist, allein durch Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt zur "gebrauchten" Sache wird.
Es kann sich ein Fohlen daher im einen Stall völlig anders entwickeln als im anderen. Das Urteil schafft Rechtsunsicherheit, da künftig für jedes einzelne Tier entschieden werden muss, bis zu welchem Alter und unter welchen Voraussetzungen es als "neu" einzustufen ist. Vollends ins Chaos führt der Hinweis des BGH, dass dies je nach Tierart ganz unterschiedlich sein kann: So sind Aquariumsfische anders zu beurteilen als Hunde oder Pferde, da man mit letzteren arbeitet und sie erzieht. Pferd gebrauchte sache 2. Gewerbliche Tierverkäufer müssen somit künftig zweierlei Kaufverträge bereit halten, solche für neue Tiere und solche für gebrauchte. Nur bei letzteren ist die Verkürzung der Sachmängelverjährung auf ein Jahr zulässig.