Die Beihilferegelungen von Baden-Württemberg
Die Beihilfeleistungen sind in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelt. Beihilfestelle & Beihilfeanträge
Wesentliche Merkmale der Beihilfeleistung
Leistung bei zahntechnischen Material- und Laborkosten * von den beihilfefähigen Leistungen
70% *
Zweibettzimmer/ Chefarztbehandlung
für 22, 00 € pro Monat
Eigenbeteiligung im Krankenhaus je Tag
–
Ehe-/Lebenspartner*innen sind berücksichtigungsfähig, wenn Gesamtbetrag der Einkünfte in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Beantragung der Beihilfe unter (Eheschließung bzw. Verpartnerung vor 2013: 18. Finanzminister Bayaz will bei Corona-Hilfen sparen - STIMME.de. 000 €)
20. 000 €
Leistungen Beihilfe + PKV
Personenkreis
Beihilfeleistung +Beihilfeergänzung
PKV-Leistung
Verbeamtung vor 2013:
Beamter
50%
Beamter mit bis zu 2 Kindern (mit Kindergeldanspruch)
Beamter mit mind.
- Haushaltshilfe beihilfe bw 3
- Haushaltshilfe beihilfe bw van
Haushaltshilfe Beihilfe Bw 3
Im Todesfall bekommen Beihilfeberechtigte eine Haushaltshilfe für sechs Monate, in Ausnahmefällen sogar für ein ganzes Jahr. Achtung: Kostendeckelung in vielen Ländern
Welche Aufwendungen die Beihilfestellen für eine Haushaltshilfe für angemessen halten, ist in den Ländern teilweise sehr unterschiedlich. Einige haben die Kosten bereits in der Beihilfeverordnung gedeckelt. Bayern, Hamburg, Sachsen und Niedersachsen halten sich an den Betrag, der für gesetzlich Versicherte gilt. Baden-Württemberg ist großzügiger: 15 Euro darf die Hilfe in der Stunde kosten, täglich maximal 150 Euro. Nordrhein-Westfalen und Sachsen halten dagegen acht Euro für angemessen. Beihilfeverordnung Baden-Württemberg: § 10a Sonstige Aufwendungen. Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und das Saarland sehen lediglich Aufwendungen von 6 Euro pro Stunde oder 64 Euro täglich als beihilfefähig an. Es bleibt allerdings abzuwarten, welchen Einfluss die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von 8, 50 Euro auf diese Regelungen haben wird. Werden die Kinder nicht durch eine Familien- und Haushaltshilfe betreut, sondern in einem Heim oder bei einer anderen Familie untergebracht, sind die Kosten dafür in Höhe der ansonsten entstehenden Kosten beihilfefähig.
Haushaltshilfe Beihilfe Bw Van
Versand)
Todesfall – Was tun? (Broschüre erhältlich zum Preis von 3, 60 Euro zzgl. Versand)
Verbandsausgabe: "Die Beamtenversorgung in Baden-Württemberg – Praxisleitfaden zur Alterssicherung der Landes- und Kommunalbeamten", Verfasser Gerald Ludy (erhältlich zum Vorzugspreis von 15, 00 Euro zzgl. Versand)
Nutzen Sie die Vorteile einer Mitgliedschaft und bestellen Sie die Merkblätter kostenlos bei der Landesgeschäftsstelle oder Ihrem regionalen Vorsitzenden. Vorsorge
Meist ist die Vorsorge für den Todesfall dem Einfluss der Hinterbliebenen entzogen. Die Vorsorge muss deshalb schon zu Lebzeiten vorbereitet werden. Haushaltshilfe beihilfe bw van. Ein Todesfall in der Familie ist für jeden Betroffenen ein schreckliches Erlebnis. Gerade beim Verlust eines geliebten Menschen wird man von dem Wunsch geleitet, im Sinne des Verstorbenen zu handeln. Mit dem Notfall- und Vorsorgeordner des Forum – 55Plus e. V. bieten wir Ihnen Informationen zu allen wesentlichen Themenbereichen und zugleich die Möglichkeit, die eigenen Dokumente (z.
Danyal Bayaz, Finanzminister von Baden-Württemberg. Foto: Bernd Weißbrod/dpa/Archivbild
In dem Gespräch lies er demnach auch erkennen, wo er trotz eines Finanzlochs im Haushalt nicht kürzen will. «Ich denke, dass dem Bildungsbereich eine besondere Bedeutung zukommt. Haushaltshilfe beihilfe bw 1. Auch der Klimaschutz muss meiner Ansicht nach eine zentrale Rolle spielen. Wobei es da nicht allein um Klima- und Energiefragen geht, sondern auch darum, unsere Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. » Die Finanzlage des Landes ist angesichts eines strukturellen Defizits von 5, 4 Milliarden Euro für 2023 und 2024 angespannt. Dennoch will Bayaz keinen Sparhaushalt anpeilen. In diesem Artikel findet keine Diskussion statt. Sie können daher keine neuen Beiträge zu diesem Artikel verfassen.