Als ein solcher Grund käme auch eine ( im geschilderten Fall zudem fragliche!!! ) Nichtverfügbarkeit der Leistung in Betracht; ABER: ein solcher Rücktrittsgrund wäre in AGB bloß dann wirksam zu vereinbaren, wenn c) der Verkäufer eine Selbstverpflichtung eingegangen wäre, über eine Nichtverfügbarkeit UNVERZÜGLICH zu informieren, und wenn d) der Verkäufer sich verpflichtet hätte, gezahlte Kaufpreise UNVERZÜGLICH zu erstatten. Die Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar" reicht nicht aus!. Kurz: Wenn Dein Verkäufer im Vertrag angegeben hätte:
"Es wird vereinbart, daß der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die bestellte Ware
- auf dem deutschen Markt nicht mehr verfügbar ist ( sachlich gerechtfertigter Grund)
- beim einzigen Lieferanten des Verkäufers nicht mehr verfügbar ist (? ) - nicht mehr zum selben Preis beim Großhandel verfügbar ist ( kein sachlich gerechtfertigter Grund)
- nicht mehr produziert wird ( kein sachlich gerechtfertigter Grund, falls noch weiterhin im Großhandel verfügbar)
und wenn er zugesagt hätte, den Käufer unverzüglich zu infomieren, und ihm den Kaufpreis sofort zurückzuzahlen ---
dann könnte er von eurem Vertrag zurücktreten, wenn der deutsche Markt leergefegt, und das von ihm zu liefernde Gerät nirgendo mehr zu beschaffen wäre.
Artikel Ist Für Eine Folgebestellung Nicht Mehr Verfügbar Alle Einen Mund
Zitat von Patrol
Hallo Leute,
eine kurze Frage an die Stadionkenner außerhalb der Westkurve
Kann ich mit einem Ticket für die Ost im Stadion frei herumlaufen? Also z. B. in die Süd? Und wie ist das mit den Eingängen, muss ich zwingend über die Osttribüne mein Platz einnehmen? Konkret geht es um die 21er und 22er Blöcke. Also der Innenraum unter der Tribüne ist in aller Regel verbunden und du kannst von der Osttribüne rüberlaufen bis in die West, wenn du es schaffst, dich durch die Menschenmengen an den Gastro-Ständen zu kämpfen. Was bedeutet der grüne Punkt vor „Lieferung“ bei Mediamarkt? (Online-Shop, Media Markt, onlineshoppping). Rein in die Blöcke lassen dich die Ordner aber eigentlich nur, wenn auch der richtige Block auf der Karte draufsteht. Welches Tor zum Stadion du nimmst ist aber egal, ich bin auch schon mit Tickets für die Westkurve durchs Werner Kohlmeyer Tor (das ist das im Osten, wenn ich mich nicht täusche), durchgegangen, da ist es wirklich egal.
Das Spannungsfeld zwischen Lieferzeitangabe auf der einen Seite und Marketingabsichten auf der anderen Seite wird in solchen Fällen offenbar. Bereits das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 11. 08. 2015, Az. : 4 U 69/15, entschieden, dass bloße Lockvogelangebote im Onlinehandel unzulässig sind. Sofern ein Produkt nicht vorrätig oder lieferbar ist, darf nicht mit diesem geworben werden, um das Interesse des Kunden zu wecken und den potentiellen Kunden auf diese Weise auf seine Homepage "zu locken". Ein Angebot von Waren, das überhaupt nicht verfügbar ist und auch zukünftig nicht mehr zum Verkauf angeboten werden können, ist somit von vornherein unzulässig. Wie verhält es sich aber mit dem Angebot von Waren, deren Lieferstatus ungewiss ist. Artikel ist für eine folgebestellung nicht mehr verfügbar alle einen mund. Das LG München I hat entschieden, dass Onlineangebote gemäß Art. 246a §1 Abs. 7 EGBGB, § 312a BGB rechtlich unzulässig sind, wenn das Lieferdatum nicht bestimmt genug mitgeteilt wird. Die maßgebliche Vorschrift des Art. 7 EGBGB lautet wie folgt: "(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(... )
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden, (... ). "