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13. August 2010
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Nummer
070/10 - Urteile vom 15. 06. 2010
VIII R 14/09, VIII R 10/09
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt (Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer. In den entschiedenen Fällen hatte das Finanzamt die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft. Der BFH entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. Verfahrenspflegschaft - Betreuungsverein der Diakonie Aachen e.V.. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes), für die keine Gewerbesteuer anfällt. Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind.
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7. 2019, V R 27/17, BFH/NV 2019 S. 1478). Für die Tätigkeit als Verfahrens pfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen könne nichts anderes gelten. Der einzige Unterschied liege darin, dass er, X, als Verfahrenspfleger nicht gegenüber Kindern, sondern gegenüber volljährigen Personen tätig werde, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen könnten. Entscheidung: Steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrenspfleger Der BFH lehnt die Auffassung des FG ab. Die Umsätze als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind steuerfrei nach Art. 1 Buchst g MwStSystRL. Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer | Bundesfinanzhof. Der BFH hob das anders lautende FG-Urteil auf und verwies den Fall an das FG zurück. Keine Steuerbefreiung nach dem UStG § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG betrifft nach § 1896 BGB bestellte Betreuer. Das trifft auf X nicht zu. Er wird nicht als amtlich bestellter Betreuer tätig. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren vor der Anordnung einer Betreuung oder Unterbringung.
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Offenbar sieht das Gericht einen Interessenkonflikt. Das kann z. B. dann sein, wenn der Sohn den Vater bei sich zu Hause unterbringen will, der Vater hat keine eigene Meinung, und die Schwester hält eine Heimunterbringung für besser. Gruss
Andreas
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Der Verfahrenspfleger ist KEIN weiterer Betreuer, sonst würde man ihn auch so nennen: Ich habe zB auch eine "Co-Betreuung", ich verwalte das Vermögen, der Verwandte macht den Rest (Gesundheit etc) Das ist also etwas anderes. Lg, Jehan
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Auch Ehepartnern, Lebenspartnern, Eltern, Pflegeeltern und Kindern, ist üblicherweise Gelegenheit zur Äußerung in diesem Verfahren einzuräumen. Darüber hinaus verlangt eine Betreuerbestellung ein vorheriges Gutachten eines in der Psychiatrie erfahrenden Arztes zu der Notwendigkeit, dem Umfang und der voraussichtlichen Dauer einer Betreuung. Zu einer Begutachtung kann das Gericht bei Verweigerung der Mitwirkung des Betroffenen eine zwangsweise Vorführung oder eine vorübergehende Zwangsunterbringung zur Beobachtung veranlassen. Verfahrenspfleger neben betreuer von. Sollte der zu Betreuende selber den Antrag auf Betreuung gestellt haben und auf eine Begutachtung verzichten, reicht gewöhnlich ein ärztliches Zeugnis, welches auch vom Hausarzt erstellt werden kann, aus. Auch durch die Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) kann der Richter auf die Erstellung eines Gutachtens verzichten, wenn dieses Aussagen enthält, inwiefern die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung erfüllt sind. All diese Äußerungen der unterschiedlichen Personen und Professionen fließen in die Entscheidungsfindung des Betreuungsrichters ein.
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Hintergrund: Steuerfreie Tätigkeit eines Verfahrenspflegers Streitig war, ob die Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen steuerbefreit sind. X war in den Streitjahren 2014 und 2015 u. a. als Verfahrenspfleger in Betreuungssachen (§ 276 FamFG) und in Unterbringungssachen (§ 317 FamFG) tätig. Das FA ging von der Steuerpflicht der Umsätze aus. Dem folgte das FG und wies die Klage ab. Die Verfahrenspflegschaften seien auf das gerichtliche Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen nach §§ 271 ff. FamFG bzw. §§ 312 ff. FamFG beschränkt. Damit werde keine umfassende Personen- oder Vermögenssorge wahrgenommen. Verfahrenspfleger neben betreuer englisch. Mit der Revision verwies X auf die Rechtsprechung des BFH zur Steuerfreiheit der Umsätze eines Verfahrens beistands nach § 158 FamFG (BFH v. 17.