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Zweiterwerb Einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I Bgb | Jura Online
II. Einheitstheorie
Eine andere, möglicherweise herrschende Meinung ist die Einheitstheorie. Sie verneint die Möglichkeit der Trennung von Hypothek und Forderung. Eine Trennung von Hypothek und Forderung müsse durch eine Zusammenführung vermieden werden, da der Grundsatz der Akzessorietät für die Hypothek gelte. Eine Trennung von Hypothek und Forderung könne deshalb nach § 1153 II BGB nicht erfolgen. Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek – SachenrechtBasics. Aus diesem Grund folge die Forderung der Hypothek nach, sodass im Beispielsfall X neben der Hypothek auch die Forderung erwerben würde. Nach dieser Ansicht wäre eine eine Trennung von Hypothek und Forderung mithin nicht akzeptabel.
Hypothekenklausur - Jura Individuell
§§ 421 ff. BGB auf beide Sicherungsgeber Anwendung finden sollen. Damit kann der in Anspruch genommene Sicherungsgeber den nicht in Anspruch genommenen Sicherungsgeber gem. § 426 BGB nur in Höhe der Hälfte der gesicherten Forderung auf Regress in Anspruch nehmen. Nur diese Konstellation verhindert einen Wettlauf der Sicherungsgeber und stellt damit eine gerechte Lösung dar. Anmerkung
Zu dem Thema dieses Artikels kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden. Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem im Blog-Beitrag " Vorstellung der Hypotheken-Klausur " aufgeführten Problembereichen der Hypothek. Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB | Jura Online. Weitere Artikel zum Thema "Immobiliarsachenrecht" sind der Artikel über die "Grundschuldklausur", der Artikel über die " Vormerkungsklausur ", " Klausurfall zur Auflassungsvormerkung " und " Wettlauf der Sicherungsgeber ". Für eine Übersicht aller Beiträge und Klausurfälle siehe unter " Artikel ". Näheres zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Eigentums: " Das Eigentum Art. 14 I 1 GG ". Benötigst du Hilfe?
Was Versteht Man Unter Forderungsentkleidete Hypothek?
Merke: In der Klausur wird dennoch oftmals stehen, dass A dem B "die Hypothek überträgt". In einem solchen Fall sollte man dann die Prüfung der Wirksamkeit der Übertragung zur Klarstellung wie folgt einleiten: "Zwar wollte A dem B die Hypothek übertragen. Dies ist jedoch wegen § 1153 I, II BGB nicht möglich. Deshalb ist diese Vereinbarung dergestalt auszulegen, dass die Parteien die Übertragung der hypothekarisch gesicherten Forderung wollten. " Damit zeigen Sie, dass sie den Wink aus dem Sachverhalt verstanden haben. Damit eine Hypothek auf jemanden anderen übergeht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Abtretung der Forderung, § 398 BGB
Schriftliche Abtretungserklärung, §§ 1154 BGB
Übergabe des Hypothekenbriefs bei der Briefhypothek
Verfügungsberechtigung des Zedenten
Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek
Von einem "Zweiterwerb" spricht man, wenn die Hypothek durch Übertragung des Ersterwerbers an einen Dritten erworben wird. Ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek kommt dann in Betracht, wenn entweder die Forderung oder die Hypothek nicht wirksam entstanden ist und deshalb kein rechtsgeschäftlicher Erwerb möglich war.
Gutgläubiger Zweiterwerb Der Hypothek – Sachenrechtbasics
Ein Zweiterwerb der Hypothek kann nicht getrennt von der Forderung geschehen. Eine isolierte Übertragung der Hypothek ist somit ausgeschlossen. Steht im Sachverhalt, dass sich die Parteien über den Übergang der Hypothek geeinigt haben, dann müssen diese Erklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt werden, vgl. §§ 133, 157 BGB. Im Zweifel wollen die Beteiligten, dass die Hypothek übergeht. Wenn hierfür die Übertragung der Forderung erforderlich ist, dann wird man die Einigung dahingehend verstehen können, dass die Beteiligten die Forderung abtreten wollen, damit die Hypothek kraft Gesetzes übergeht. 2. Wirksamkeit
Darüber hinaus fordert der Zweiterwerb einer Hypothek die Wirksamkeit dieser Einigung. Danach bedarf der Zweiterwerb der Hypothek insbesondere der Form des § 1154 BGB. Dies ist bei der Briefhypothek die Einhaltung der Schriftform und die Briefübergabe, bei der Buchhypothek die Eintragung des Zweiterwerbers in das Grundbuch. 3. Berechtigung
Ferner ist für den Zweiterwerb einer Hypothek erforderlich, dass die Berechtigung vorliegt.
Da eine Hypothek aufgund ihrer Akzessorietät nur zusammen mit einer Forderung enstehen kann, wird für den Zeitpunkt des gutgläubigen Hypothekenerwerbs gem. §§ 1138, 1158 S. 1 BGB eine abstrakte Forderung "fingiert", um den Hypothekenerwerb sicherzustellen. Diese fingierte Forderung hat mit der schuldrechtlichen Forderung, für welche die Hypothek ursprünglich bestellt worden ist, nichts zu tun (vgl. § 405 BGB), da es an einem tauglichen Rechtsscheinträger fehlt. Es ist eine inhaltsleere Forderung, da sie nur als Stütze für den Hypothekenerwerb dienen soll. Einreden und Einwendungen gegen gutgläubig erworbene Hypothek
Nach dem gutgläubigen Hypothekenerwerb stellt sich dann das Problem, inwieweit man die Einreden gegen die Forderung auch gegen die gutgläubig erworbene Hypothek geltend machen kann. Damit der gutgläubige Erwerb einer Hypothek Sinn ergibt und nicht leer läuft, muss es so sein, dass die gegen die Forderung geltend zu machenden Einreden – wie die Erfüllung der Forderung gem. § 362 BGB – nicht der gutgläubig erworbenen Hypothek entgegengehalten werden können.
Konstellation 1: Mangel liegt in der Hypothek
In der ersten Konstellation ist die Hypothek zwar im Grundbuch eingetragen, aus irgendeinem Grund nicht wirksam entstanden. Bsp. A hat gegenüber S eine Forderung i. H. v. 100. 000Euro. Zur Sicherung bestellt ihm der S eine Hypothek, die auch ins Grundbuch eingetragen wird. Allerdings war S zum Zeitpunkt der Hypothekenbestellung total betrunken, was A auch wusste. Später tritt A seinem Gläubiger G die hypothekarisch gesicherte Forderung in der Form des § 1154 I BGB ab, wobei er G nichts von der Volltrunkenheit des A erzählt. Kann G in das Grundstück vollstrecken? Im vorliegenden Fall besteht also eine wirksame Forderung, aber keine wirksame Hypothek. Gleichwohl wird beides an einen gutgläubigen Zweiterwerber übertragen. Dieser kann in das Grundstück vollstrecken, wenn er Inhaber der Hypothek an dem Grundstück geworden ist. Wendet man bei der Prüfung der Übertragung obiges Prüfungsschema an, so wird man zunächst zu dem Ergebnis kommen, dass alle Punkte für die Abtretung der Forderung erfüllt sind.