Darüber hinaus wurde bei durchaus vergleichbaren Sachverhalten schon zugunsten des Patienten geurteilt. (Zuletzt Sozialgericht Dresden: Az. S 47 KR 541/11); vergleichbarere Urteile gibt es auch vom Landessozialgericht Hessen und vom Sozialgericht Chemnitz. Ich halte die Vorgehensweise Ihrer Sachbearbeiterin für eine Finte um Sie zur Antragsrücknahme zu überreden. Meine Empfehlung ist, auf die Einschlatung des MDK zu drängen und im Falle einer ablehnenden Entscheidung Widerspruch einzulegen. Kostenübernahme Liposuktion. Ähnliche Themen
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Kostenübernahme Liposuktion
Für Eingriffe soll es daher auch besondere Dokumentationsvorgaben geben. Der Vorschlag des G-BA soll eine Lösung in einem heftig entbrannten Streit bringen. Spahn hatte Mitte Januar Gesetzespläne angekündigt, den Weg für eine Kostenübernahme in dieser Sache per Rechtsverordnung seines Ministeriums freizumachen – und nicht wie üblich per Freigabe durch den G-BA. Dies hatte in der großen Koalition und der Branche massive Proteste ausgelöst. So warnte der G-BA vor einem "Weg in Beliebigkeit und Staatsmedizin". Das Ministerium will die Gesetzespläne nun angesichts des neuen Vorschlags ändern und die Regelung zu Fettverteilungsstörungen streichen. Dem G-BA sollen nach dpa-Informationen aber kürzere Fristen für künftige Bewertungsverfahren gesetzt werden. Werden sie nicht eingehalten, soll das Ministerium selbst entscheiden können. Mit Material von dpa
Neu sei eine Behandlungsmethode, wenn sie bislang in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistung (EBM-Ä) nicht aufgeführt worden sei. Dies sei unstreitig für die ambulante Liposuktion im streitigen Behandlungszeitraum nicht der Fall. Gehöre eine ambulante Behandlungsmethode nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, könne die Behandlung nur zu Lasten der Krankenversicherung erfolgen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss gem. § 135 SGB V eine Empfehlung ausgesprochen habe. Eine solche Empfehlung fehle für die hier streitige Liposuktion. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe am 5. November 2002 mitgeteilt, dass diese Behandlungsmethode weder überprüft noch eine Empfehlung dafür ausgesprochen worden sei. Neue Erkenntnisse zu dieser Methode sei nicht bekannt bzw. zwischenzeitlich auch eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgesprochen worden. Ein Ausnahmefall, in denen eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht vorliegen müsse, liege nicht vor.