Die Ganztagsschule in Bayern ist in ihren Leitgedanken einer ganzheitlich orientierten Bildung und Erziehung verpflichtet, wie sie u. a. im Art. 131 der Bayerischen Verfassung verankert ist. Die bayerische Verfassung: Bildung ist umfassend
Schulen haben den Auftrag nicht nur Wissen und Können zu vermitteln, sondern auch Herz und Charakter zu bilden (Bayerische Verfassung, Artikel 131 und BayEUG, Artikel 1 (1)). Es ist daher in ihrer Verantwortung, die Heranwachsenden auf die vielfältigen Herausforderungen in unserer Gesellschaft vorzubereiten, sie zu stärken und zu mündigen Bürgern auszubilden. Ganztagsschule bietet Raum für praktisches Lernen und vielfältige Möglichkeiten, theoretisch erworbenes Wissen in lebensnahen Situationen und Lernumgebungen anzuwenden. Der neue bayerische LehrplanPLUS: Kompetenzerwerb steht im Mittelpunkt
Der LehrplanPLUS greift die Forderung der bayerischen Verfassung nach Herz- und Charakterbildung auf und stellt den Erwerb von Kompetenzen in den Mittelpunkt.
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Die Bayerische Verfassung regelt in Art. 131 einen umfassenden Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen. Die Lehrkräfte tragen nach Art. 59 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen ebenso die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Unterricht und Erziehung sind keine Verwaltungstätigkeit, sondern ein Prozess im menschlichen Miteinander. Die Lehrkraft muss im Einzelfall entscheiden, mit welcher Erziehungsmaßnahme und Methode sie in der jeweiligen Situation ein Arbeitsklima schaffen und aufrechterhalten sowie die Lernziele und die Förderung der Schüler erreichen kann. Die wesentlichen Maßstäbe für erzieherisches Handeln in der Schule ergeben sich zudem aus den Zielen und Grundsätzen gemäß Art. 2 des Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. "Wenn-dann"-Folge Nach Art. 56 Abs. 4 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes muss sich jeder Schüler so verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann.
Bayerische Verfassung Artikel 131 English
[…]
§ 15 Um die Juden von ihren bisherigen ebenso unzureichenden als gemeinschädlichen Erwerbsarten abzuleiten, und ihnen jede erlaubte, mit ihrem gegenwärtigen Zustande vereinbare Erwerbsquelle zu eröffnen, sollen dieselben zu allen bürgerlichen Nahrungszweigen, als Feldbau, Handwerken, Treibung von Fabriken und Manufakturen und des ordentlichen Handels, unter den nachfolgenden Bestimmungen zugelassen, dagegen der gegenwärtig bestehende Schächerhandel allmählich, jedoch sobald immer möglich, ganz abgestellt werden. § 20 Aller Hausier-, Not- und Schächerhandel soll in Zukunft gänzlich verboten, und eine Ansässigmachung hierauf durchaus untersagt bleiben. […]
§ 23 Den jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche wird vollkommene Gewissensfreiheit gesichert. […]
§ 24 Wo die Juden in einem gewissen, mit der Territorialeinteilung des Reiches übereinstimmenden Bezirke in einer Zahl von wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet, eine eigene kirchliche Gemeinde zu bilden, und an einem Orte, wo eine Polizeibehörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner und eine eigene Begräbnisstätte zu haben.
Der Ausbau von Ganztagsschulen in Bayern soll in Planung und Durchführung in enger Kooperation mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen (BayEUG Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. ).
Artikel 131 Bayerische Verfassung
Am 10. Juni 1813 erließ der bayerische Minister Montgelas das Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern, das sogenannte Bayerische Judenedikt, welches die rechtlichen Verhältnisse der jüdischen Bewohner in Bayern regelte. Anlass und Inhalt [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Einer der Gründe für den Erlass des Edikts war die Dankbarkeit von König Maximilian I. Joseph und seinem Minister Montgelas, dass die Bankiers, voran Aron Elias Seligmann, das überschuldete Königreich vor dem Staatsbankrott retteten. [1]
Das Edikt verfügte die Aufhebung der jüdischen Gerichtsbarkeit und erlaubte Juden, Grundbesitz zu erwerben. Die Einschreibung in Matrikel (Listen) regelte die Erfassung wohnberechtigter Juden. Da für jeden Ort eine Höchstzahl jüdischer Familien festgelegt wurde, die möglichst noch gesenkt werden sollte, beeinträchtigte die Regelung nicht nur die Freizügigkeit der Juden, sondern auch die Möglichkeit, eine Familie zu gründen, da eine Heirat von der Obrigkeit genehmigt werden musste.
[2] Die damals entstandenen 'Judenmatrikeln' bilden eine sozial- und wirtschaftsgeschichtlich wertvolle Quelle, da sie nicht nur die Namen der jüdischen Bevölkerung des jeweiligen Kreises (und späteren Regierungsbezirks) flächendeckend erfassen, sondern auch detaillierte Nachweise über familiäre Zusammenhänge und den "Nahrungserwerb" der Personen bieten. Sie bilden zudem die Verbindungsstelle zwischen den früheren Beschneidungs namen und den nun verpflichtend gewordenen Familiennamen. [3] [4]
Das Edikt war ein Meilenstein in der Geschichte der Assimilation der jüdischen Bewohner Bayerns. Die vollständige rechtliche Gleichstellung der Juden in Bayern folgte jedoch erst mit der Annahme der Verfassung des 1871 gegründeten Deutschen Reiches. Textauszug [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
§ 1 Nur diejenigen jüdischen Glaubensgenossen können die in unserem Edikte ausgesprochenen bürgerlichen Rechte und Vorzüge erwerben, welche das Indigenat in unsern Staaten auf gesetzliche Weise erhalten haben.