Bei Nichtbestehen der Hypothek: Gutgläubiger (Zweit-)Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten, § 892 I BGB analog; Arg. : Übergang kraft Gesetzes, nicht kraft Rechtsgeschäfts aufgrund der Akzessorietät.
Aufbau der Prüfung - Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB
Der Zweiterwerb einer Hypothek richtet sich nach den § 398, 1154, 1153 I BGB. Der Zweiterwerb einer Hypothek erfolgt daher durch Abtretung der gesicherten Forderung und Übergang der Hypothek kraft Gesetzes. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf. B möchte Sicherheiten. Deshalb bestellt der A eine Hypothek an seinem Grundstück zugunsten des B. B nimmt seinerseits bei C ein Darlehen auf. Jetzt kann B die Hypothek auf C übertragen, sodass die Hypothek die Forderung des C gegen B sichert. Dies geschieht durch Abtretung der gesicherten Forderung in der Form des § 1154 BGB, sodass die Hypothek automatisch kraft Gesetzes nach § 1153 I BGB auf C übergeht. I. Übertragung der Forderung
Der Zweiterwerb einer Hypothek setzt zunächst die Übertragung der Forderung zum Zwecke des Hypothekenerwerbs voraus. 1. Gutgläubiger zweiterwerb hypothek fall. Einigung, § 398 BGB
Mithin verlangt der Zweiterwerb einer Hypothek eine Einigung mit dem Inhalt, dass die Forderung übergehen solle, vgl. § 398 BGB.
§ 892 BGB fingiert wird, als es für die Übertragung der Hypothek erforderlich ist. Der gute Glaube an das Bestehen der Forderung ist dann geschützt, wenn das Grundbuch unrichtigerweise eine Hypothek ausweist. Dadurch entsteht eine sog. forderungsentkleidete Hypothek. 3) Dauerhaftes Auseinanderfallen von Hypothek und Forderung infolge gutgläubigen Erwerbs Wenn die Forderung bestand, aber nicht dem Veräußerer zustand, kann § 1138 BGB zu einem dauernden Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek führen. Ausnahmsweise soll aber in einem solchen Fall der gutgläubige Erwerb der Forderung möglich sein, die Wertung des § 1153 BGB sei vorrangig. Arg. : Eigentümer und Schuldner sind ansonsten der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt. Repetitorentipp: "Wie bei der Bürgschaft, bei den Pfandrechten, bei der Vormerkung, gilt auch hier das "Akzessorietätsprinzip". Abgetreten wird nicht "die Hypothek", sondern "die hypothekarisch gesicherte Forderung"! Dieser Formulierungsfehler kostet häufig viele Punkte! "
1. Examen/ZR/Sachenrecht 2
Prüfungsschema: Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB
I. Übertragung der zu sichernden Forderung
1. Einigung
Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt, dass die gesicherte Forderung übergehen solle, also Abtretung gemäß § 398 BGB. Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek wird nicht die Hypothek übertragen. Wenn die Parteien die "Abtretung der Hypothek" vereinbaren, ist dies als Abtretung der Forderung auszulegen, §§ 133, 157 BGB. 2. Wirksamkeit
Form, § 1154 BGB
3. Berechtigung
Berechtigt, eine Forderung abzutreten, ist nur der Forderungsinhaber. Beachte: Forderungsfiktion bei Gutgläubigkeit bzgl. der Forderung, §§ 1138, 892 BGB (ggf. i. V. m. § 1155 BGB). II. Übergang der Hypothek kraft Gesetzes, § 1153 I BGB
Aufgrund der Akzessorietät geht die Hypothek als Folge der Abtretung der Forderung automatisch mit über; siehe auch § 401 BGB. Voraussetzung: Bestehen der Hypothek (prüfen, sofern aufgrund eines chronologischen Aufbaus noch nicht geschehen).