Praxistipp Das Mitbestimmungsrecht ist gewahrt, wenn es zu einer formlosen Absprache oder Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt. Die Betriebspartner haben es in der Hand, hier sinnvolle Eingrenzungen (z. B. bei Definitionen wie "Seminar" oder beim Anwendungsbereich) vorzunehmen, die die Rechtsprechung dann bei der Auslegung zu beachten hat. RA Volker Stück, Aschaffenburg
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Unmittelbare Auswirkung hat die Entscheidung des LAG zunächst nur bezüglich des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitszeitbegriffes. Zwar ist auch vergütungsrechtlich und arbeitsschutzrechtlich von Bedeutung, ob eine Tätigkeit als "Arbeitszeit" einzuordnen ist, doch die jeweiligen Begriffe sind nicht vollständig deckungsgleich und autonom auszulegen. Gleichwohl gibt es starke Parallelen zwischen den jeweiligen Arbeitszeitbegriffen, insbesondere bezüglich einer Anknüpfung an das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne, neben der eigentlichen Tätigkeit, jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspreche die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. "Arbeit" im Sinne dieser Bestimmungen sei jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient ( BAG, Urteil vom 18. Mitbestimmung bei schulungsmaßnahmen. März 2020 – 5 AZR 36/19 – Anmerkung d. Red.
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Das Thema
In vielen Berufen ist es erforderlich, die bereits erworbene Qualifikation laufend durch gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungsmaßnahmen aufzufrischen. Mitbestimmung bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen - | Fachartikel | Arbeit und Arbeitsrecht - Personal | Praxis | Recht. Werden diese Schulungen nicht durchgeführt, so geht die bereits erworbene Berufsqualifikation wieder verloren. Es stellt sich damit die Frage, ob die Wiederauffrischung eines berufsqualifizierenden Abschlusses Arbeitszeit darstellt oder ob es sich – wie der Erwerb der berufsqualifizierenden Abschlusses als solches – um eine Angelegenheit des Arbeitnehmers handelt. Die Rechtsprechung differenziert bei Schulungskosten im Grundsatz danach, in wessen Interesse die Schulung erfolgt, diese Abwägungsentscheidung dominiert auch die Frage danach, ob es sich um Arbeitszeit handelt oder nicht. Welche Möglichkeit der Arbeitgeber bei der Gestaltung von Pflichtschulungen hat, um auf die Vergütungspflicht und Einordnung als Arbeitszeit einzuwirken, zeigt eine Anfang des Jahres ergangene Entscheidung des LAG Niedersachsen (Beschluss vom 29.
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