Das BMF hat ein vornehmlich an die Interessensverbände adressiertes Schreiben zu Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. 1. 2018 geltenden Fassung veröffentlicht. Bis zum Inkrafttreten der Investmentsteuerreform zum 1. 2018 (siehe dazu Top-Thema Investmentsteuerreformgesetz): sind es weniger als 6 Monate und viele Einzelfragen sind noch nicht geklärt. Entwurf anwendungsschreiben invstg 2019. Die Finanzverwaltung arbeitet mit Hochdruck an Auslegungs- und Konkretisierungsschreiben. Mit dem o. g. BMF-Schreiben geht die Finanzverwaltung auf die Bestimmung der Teilfreistellungssätze und die damit verbundene Einstufung nach InvStG 2018 als Immobilien-, Aktien- oder Mischfonds ein. Einführung einer Teilfreistellung Mit dem neuen Prinzip des InvStG 2018 kommt es auf der einen Seite zu einer steuerlichen Vorbelastung bestimmter inländischer Erträge auf Ebene des Investmentfonds (vgl. § 6 Abs. 3 und 4 InvStG 2018) und auf der anderen Seite können die von Investmentfonds im Ausland etwaig gezahlten Steuern auf Ebene des Anlegers grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Entwurf Anwendungsschreiben Invstg 2019
Für OGAW (Wertpapierfonds) regelte die EU bereits 2007, dass Anteile an geschlossenen Fonds unter bestimmten Voraussetzungen als Wertpapiere erworben werden dürfen (vgl. § 193 Abs. 1 Nr. 8 KAGB). Ausgehend hiervon werden auch für die deutlich weniger regulierten Spezialfonds seit langem z. Anteile an ausländischen REIT-Gesellschaften als Wertpapiere erworben, unabhängig davon ob diese in ihrem Herkunftsland als Fonds gelten oder nicht. IV. Nun doch: Fortgeltung der Verwaltungspraxis bei Doppelqualifikation
Nach deutlicher Kritik, beispielsweise durch den Fondsverband BVI, hat das BMF nun einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens vorgelegt, der auf eine vorrangige Behandlung von Immobiliengesellschaften und Wertpapieren als Investmentanteil an OGAW und Investmentfonds verzichtet. Die bisherige Verwaltungspraxis soll somit beibehalten werden. Entwurf anwendungsschreiben invstg teilfreistellung. Sollte das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz mit den nun vorgenommenen Entschärfungen um die Verwaltungsauffassung zu Spezial-Investmentfonds ergänzt werden, könnten die im Vertrauen auf die bisherige Verwaltungspraxis geplanten, jedoch nach Veröffentlichung des ersten Entwurfs durch das BMF zurückgestellten Strukturierungen und Erwerbe zeitnah umgesetzt werden.
Entwurf Anwendungsschreiben Invstg §56
Mit dem BMF-Schreiben vom 29. April 2021 wurde das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz vom 21. Mai 2019 (BStBl. I S. 527) geändert. Die Anwendungsregelungen zu § 2 Absatz 8 und 9 InvStG wurden aktualisiert und die Anwendungsregelungen zu §§ 33, 36 und 49 InvStG sowie eine Anlage Ertragskategorien ergänzt. Eine weitere Änderung gab es zum 1. Bundesfinanzministerium - Investmentsteuer. Juni 2021, und zwar im Hinblick auf § 7 Abs. 5 InvStG., und am 18. Juni 2021 zu §§ 34, 38, 39 und 42 InvStG. Ein aktueller BMF-Entwurf zu den §§ 17, 22 InvStG und Ergänzungen einzelner Ertragskategorien steht noch bis 15. Juli 2021 zur Verbändekonsultation.
Entwurf Anwendungsschreiben Invstg Teilfreistellung
Das BMF hat mit Schreiben vom 29. April 2021 das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527 geändert bzw. ergänzt. Wie bereits in der letzten Infomail beschrieben, enthält die Änderung Ausführungen zu den §§ 33, 36 und 49 InvStG und den Ertragskategorien in Anlage 1 sowie Ergänzungen und Änderungen der Ausführungen zu den §§ 2, 8, 9, 16, 19, 20, 40, 43 und 56 InvStG. Insbesondere werden auch die Anwendungsregelungen zu § 2 Absatz 8 und 9 InvStG aktualisiert. Das Schreiben betrifft damit insbesondere Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds. Das Schreiben ergänzt das bereits vorliegende BMF-Schreiben zu Spezial-Investmentfonds vom 18. Januar 2021 und basiert in großen Teilen unverändert auf dem Entwurf von März dieses Jahres. Entwurf anwendungsschreiben invstg §56. Es betrifft neben den hauptsächlich betroffenen Regelungen der §§ 33, 36 und 49 InvStG auch einzelne Vorschriften betreffend die Besteuerung von Investmentfonds. Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens hat sich bezüglich der Erläuterungen in der Anlage 1 zu den Ertragskategorien 8, 8a und 9a noch Änderungsbedarf gegenüber dem vorherigen Entwurf ergeben.
Entwurf Anwendungsschreiben Invstg 2020
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10027:006 vom 01. 06. 2021
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, wie folgt ergänzt:
Nach der Randziffer 7. 28 wird folgende Randziffer 7. 28a eingefügt:
7.
Der Ansatz der Bruttoeinnahmen ist nicht zulässig. Die saldierten Zinserträge (Netto-Zinsertrag) sind nach § 51 Absatz 1 InvStG auf Ebene des Spezial-Investmentfonds festzustellen. Beim Anleger fließt der Netto-Zinsertrag aus seinen Beteiligungen an Spezial-Investmentfonds in die Ermittlung der Zinsschranke nach § 4h EStG ein. Ein negativer Netto-Zinsertrag kann nicht zufließen, sondern ist nach § 46 Absatz 3 InvStG auf Ebene des Spezial-Investmentfonds auf die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen. In Bezug auf die Anwendungs- und Übergangsvorschriften nach § 56 InvStG wird folgendes ergänzt: Bei der Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten bzw. des Buchwerts zum 31. Dezember 2017 für die Zwecke des § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG ist der passive steuerliche Ausgleichsposten für Substanzausschüttungen mindernd zu berücksichtigen. InvStG 2018 – BMF präsentiert den Entwurf eines Anwendungsschreibens » altii Fondsportal. Dies gilt nicht für steuerliche Ausgleichsposten für Liquiditätsüberhänge aus AfA und AfS; diese mindern die fortgeführten Anschaffungskosten bzw. den Buchwert nicht.
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