Ein wesentlicher Teil des Nachbarrechts wird von den Ländern geregelt, in Berlin durch das Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln). Ein weiterer Teil des Nachbarschaftsrechts wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt. Das Nachbarschaftsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn. Auseinandersetzungen im Nachbarschaftsrecht können sich zu den verschiedensten Themen entzünden. Häufig geht es um Emissionen wie Lärm und Rauch, um Nichteinhaltung von Grenzabständen oder um Einfriedungspflicht. Häufig wird auch um überhängende Äste oder um die Heckenhöhe gestritten. Als Ihr Anwalt für Nachbarschaftsrecht in Berlin berate ich Sie im gesamten Bereich des Nachbarrechts und vertreten Sie in Rechtsstreitigkeiten im Nachbarschaftsrecht.
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Hauptursache für jedes Problem in der Welt ist Unwissenheit, so auch bei Problemen mit den lieben Nachbarn. Unbekümmert werden Bäume und Sträucher gepflanzt, Einfriedigungen, Obstspalierzäune oder andere Pflanzungen zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ohne sich auch nur einen Gedanken darüber zu machen, was rechtens ist und was nicht. Dabei sollte man dem Nachbarn aber NICHT immer sofort böse Absicht und Boshaftigkeit unterstellen, sondern eher von Unwissenheit ausgehen. Nachbarschaftsrecht in Berlin: Das " Berliner Nachbarrechtsgesetz. (NachbG Bln) " regelt in Berlin zusammen mit dem BGB, wer beim Streit mit dem Nachbarn im Recht oder Unrecht ist. Ferner ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung beim Konflikt mit dem Nachbarn interessant. Sie werden uns sicher zustimmen, dass Sie diese Gesetzestexte kennen sollten, um selber Rechtssicherheit bei Arbeiten im Garten zu haben oder, falls nötig, Ihrem Nachbarn rechtliche Hilfestellungen leisten zu können, um so Streitigkeiten von vorne herein zu verhindern und so gute Nachbarschaft zu pflegen.
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(1) Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1, 25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, die gemeinsam einzufrieden haben, sich nicht auf eine unter mehreren ortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Zaun der in Satz 1 bezeichneten Art zu errichten. (2) Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1 genannten Einfriedungsart. (3) Bietet die Einfriedung gemäß Absatz 1 keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu verstärken oder höher auszuführen.
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(2) Das Recht zur Benutzung umfasst die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen. (3) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden. (4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 auszuüben, ist anzuzeigen; § 7 gilt entsprechend. Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 13 entsprechend. (5) Absatz 1 findet auf die Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.