1984 wechselte er nach Gießen, bevor er 1997 einen Ruf nach Tübingen annahm. Diesen Lehrstuhl hatte er bis zu seiner Emeritierung 2014 inne. Sein Nachfolger wurde Frank Saliger. Kühl ist auch nach seiner Emeritierung noch als Seniorprofessor in Tübingen tätig. Seine Forschungsschwerpunkte sind Strafrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie, Europäisches Strafrecht, Pressestrafrecht und Sportstrafrecht. Er erhielt Ehrendoktorate der Universitäten Huánuco (2010) und Athen (2012). Schriften (Auswahl) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Besondere Bekanntheit haben das Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und der zusammen mit Karl Lackner verfasste StGB-Kommentar erlangt. Er ist Gesamtschriftleiter der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Lackner kühl 28 auflage münchen 2014.html. Die Beendigung des vorsätzlichen Begehungsdelikts. (= Strafrechtliche Abhandlungen. N. F., Bd. 16). Duncker und Humblot, Berlin 1974, ISBN 3-428-03106-7 (Dissertation, Universität Heidelberg, 1972).
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Lackner Kühl 28 Auflage München 2014 Pdf
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Lackner / Kühl – Strafgesetzbuch StGB – Kommentar – 29. Auflage 2018. Zum Verkauf steht der Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) von Lackner / Kühl in der 29. Auflage (2018). Das Buch ist sehr gut erhalten. Es sind beim daumenkinoartigen Durchblättern keine Anmerkungen/Unterstreichungen erkennbar. Trumps wahre Gründe für Afghanistan-Kriegsgeilheit | QPress. Der Schutzumschlag wird selbstverständlich mitgeliefert. ISBN: 9783406700293 Neupreis: EUR 79, 00 Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung! Der Versand erfolgt unmittelbar nach Geldeingang! Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Widerrufsrechte. Condition: Neuwertig, Autor: Kristian Kühl, Publikationsname: Strafgesetzbuch, Produktart: Kommentar, ISBN: 9783406700293, Format: Gebundene Ausgabe, Erscheinungsjahr: 2018, Anzahl der Seiten: Lxxv Seiten, Verlag: Beck C. H., C. H. Beck, Sprache: Deutsch
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4 Hauck in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 34 Rechtfertigender Notstand, Rn. 21; BGHSt 48, 255, 261 = NStZ 2003, 482 ff. = StV 2003, 665 ff.
a) Geeignetheit
Geeignet ist die Handlung, wenn sie der Abwendung der Gefahr wenigstens dienlich ist. Lackner kühl 28 auflage münchen 2014 express. 5 BGHSt 61, 202; Schönke/Schröder-StGB/Perron, 29. Auflage München 2014, § 34 Rn. 19.
b) Mildestes Mittel
Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht. Maßgebend für die Bestimmung des relativmildesten Gegenmittels sind die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs einerseits, die dem Angegriffenen zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel und -möglichkeiten und ihre Erfolgsaussichten andererseits. 6 RG 55 83, BGH 26 256, 27 336, NJW 89, 3027
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