Pressemitteilung Nr. 14/99
Außerordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und
Tarifgebundenheit
Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, war bei der Beklagten als "Nachtwache Rezeption"
beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Sanatorium. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts
ist sie entsprechend einem Aufnahmeantrag vom 4. August 1987 von dem Verband der
Privatkrankenanstalten in Hessen e. V. (VdPH) am 24. Tarif - VPKA Bayern. August 1987 als außerordentliches Mitglied
aufgenommen worden. Dieser Verband ist seinerseits Mitglied im Bundesverband Deutscher
Privatkrankenanstalten e. (BDPK). Nach der Satzung des VdPH haben außerordentliche Mitglieder "die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder, unterliegen jedoch nicht der Bindung an die vom
Verband oder dem Bundesverband ausgehandelten Tarifverträge". Ein Wechsel von ordentlicher
in außerordentliche Mitgliedschaft und umgekehrt ist jederzeit durch eingeschriebenen Brief
gegenüber der Verbandsgeschäftsstelle möglich. In dem an den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten in der
jeweils gültigen Fassung angelehnten Arbeitsvertrag der Parteien waren ein Gehalt nach der
VergGr.
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- Tarif - VPKA Bayern
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Tarif - Vpka Bayern
Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner Klage auf Zahlung von Gehalt und Nachtarbeitszuschlag nach tarifvertraglichen Regelungen für Privatkrankenanstalten in Hessen in Anspruch. Dabei streiten die Parteien darüber, [... ]
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IX sowie ein "steuerfreier Nachtzuschlag von DM 50, 00 brutto" vereinbart. Diese
Leistungen erhielt der Kläger von der Beklagten. Er erhebt Anspruch auf das tarifliche
Gehalt nach der VergGr. VIII und den tariflichen Nachtarbeitszuschlag nach den u. a. zwischen
der Gewerkschaft ÖTV und dem BDPK bzw. dem VdPH geschlossenen Tarifverträgen für die
Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten. Unter Anrechnung der erhaltenen Leistungen beläuft
sich seine Nachforderung für gut drei Jahre auf 49. 397, 66 DM brutto. Die Maßgeblichkeit der
seiner Klageforderung zugrundegelegten Tarifverträge begründet der Kläger mit beiderseitiger
Tarifgebundenheit; außerdem sei die Geltung dieser Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger
lediglich Gehalt in Höhe von 8. 063, 00 DM brutto zugesprochen und im übrigen die Klage
abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage vollen Umfangs weiter. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen.