Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats | W. A. F. -
/betriebsratsarbeit/neu-im-betriebsrat/allgemeine-au... Rechtsgrundlage: § 80 BetrVG. Der Betriebsrat hat allgemeine Aufgaben, die im Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG nicht abschließend aufgeführt sind. 1 BetrVG bezieht sich auf Grundlagen der Betriebsratstätigkeit. § 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben Betriebsverfassungsgesetz. Die allgemeinen Aufgaben des Betrie
– Aufgaben des Betriebsrats 80
/wenn-recht-hilfe-noetig-hat/gesetze/++co++39617844-3d4a... Allgemeine Aufgaben - § 80 BetrVG. (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen dur
Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben | Personal...
/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrv... 1 Allgemeines Rz. 1 Aufgabe des Betriebsrats im weitesten Sinn ist die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Aufgabe wird durch die einzelnen Vorschriften des BetrVG näher konkretisiert und hinsichtlich
- Rechtsgrundlage Sachverstand für Betriebsräte - ver.di-Forum Nord
- Wirtschaftsauschuss: einen Sachverständigen hinzuziehen | Betriebsrat
- § 80 BetrVG Allgemeine Aufgaben Betriebsverfassungsgesetz
Rechtsgrundlage Sachverstand Für Betriebsräte - Ver.Di-Forum Nord
von Rechtsanwalt Dr. jur. Henning Kluge
Betriebsratsarbeit besteht häufig aus Schreibarbeit. 80 betrvg sachverständiger. Um diese zu erleichtern, finden Betriebsräte in diesem Buch über 300 Vorlagen für die Formulierung von Betriebsratsbeschlüssen und Schreiben zu allen wichtigen Arbeits- und Aufgabenbereichen eines Betriebsrats. Dieses Buch ist in verschiedene Themenbereiche untergliedert, in denen die einzelnen Vorlagen zu einem Thema sinnvoll zusammengefasst sind. Über ein umfangreiches Paragrafenregister lassen sich sämtliche Vorlagen zu einer bestimmten Vorschrift aus dem Betriebsverfassungsgesetz schnell und einfach finden. Zu jeder Vorlage werden die wichtigsten rechtlichen Aspekte erläutert. Zu vielen Vorlagen finden sich außerdem Beispiele, die deutlich machen, wie die Umsetzung einer Vorlage in der Praxis aussehen könnte. Sämtliche Vorlagen stehen als Word- und PDF-Dokumente zum Download bereit.
Wirtschaftsauschuss: Einen Sachverständigen Hinzuziehen | Betriebsrat
Er hat dabei einen weiten Ermessensspielraum. Das Gesetz sieht vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat zunächst eine "nähere Vereinbarung" mit dem Arbeitgeber vor. Dabei geht es aber nur über die Kostenübernahme (siehe auch § 40 BetrVG) und nicht, ob ein Sachverständiger erforderlich ist oder nicht.
&Sect; 80 Betrvg Allgemeine Aufgaben Betriebsverfassungsgesetz
(3) 1 Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. 3 Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen. (4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. 06. 2021 ( BGBl. I S. Wirtschaftsauschuss: einen Sachverständigen hinzuziehen | Betriebsrat. 1762), in Kraft getreten am 18. 2021 Gesetzesbegründung verfügbar
Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine Sachverständigentätigkeit i. S. d. Rechtsgrundlage Sachverstand für Betriebsräte - ver.di-Forum Nord. Gesetzes liegt vor, wenn dem Betriebsrat in einer konkreten, aktuellen Frage die erforderliche Hilfestellung gewährt werden soll. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur dann "erforderlich", wenn für die konkrete Aufgabenstellung weitergehender Informationsbedarf besteht, und sich der Betriebsrat das erforderliche Wissen anderweitig nicht beschaffen kann. Daher muss der Betriebsrat zuvor erst alle innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. [1] In diesem Zusammenhang kommt der mit dem BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 neu eingeführten Pflicht des Arbeitgebers zur Zurverfügungstellung betrieblicher Auskunftspersonen besondere Bedeutung zu. Externe Sachverständige
Für die Hinzuziehung von Sachverständigen bedarf der Betriebsrat grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).