Abhörung vom Betriebsrat bei Kündigung erforderlich. (© DOC RABE Media/)
Möchte ein Arbeitnehmer beziehungsweise ein Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, so kann er dies auf dem Wege der Kündigung tun. Während der Arbeitnehmer in der Regel nur vertragliche Fristen und Regelungen einzuhalten hat, unterliegt der Arbeitgeber weitaus strengeren Auflagen. So ist es ihm nicht gestattet, willkürlich seine Arbeitnehmer zu kündigen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Wird eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen, so ist sie unwirksam [BArbG, 12. 05. 2005, 2 AZR 149/04]. Formale Anforderungen an die Anhörung vom Betriebsrat
Vor jeder Kündigung seitens des Arbeitgebers muss der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG angehört, werden; das bedeutet, es muss ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates ist unabdingbar für die Wirksamkeit einer Kündigung.
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Muss Der Betriebsrat Bei Kündigung In Der Probezeit Angehört Werden Video
Praxishinweis: Was bedeutet das nun für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber? Für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer sollten grundsätzlich auch bei einer Probezeitkündigung eine Kündigungsschutzklage nicht von vornherein ausschließen. Zwar kann ein Arbeitgeber in der Probezeit das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers relativ frei – ohne Gründe – kündigen. Vorsicht ist jedoch dann geboten, wenn es einen Betriebsrat gibt. Denn vor Ausspruch einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden, d. h. ihm müssen die Kündigungsgründe mitgeteilt werden. Dies gilt auch für eine Probezeitkündigung. Hier bestehen strenge Voraussetzungen, in welchem Umfang dem Betriebsrat die Gründe mitgeteilt werden müssen. Wenn der Betriebsrat nicht korrekt angehört wird, weil ihm die Gründe bspw. nur lapidar oder schlagwortartig bzw. zu pauschal mitgeteilt werden ("Der Arbeitnehmer kam regelmäßig zu spät zur Arbeit" anstelle von "Der Arbeitnehmer ist am 05. 04. 2018 erst um 09:30 anstelle von 09:00 Uhr zur Arbeit erschienen und konnte auch keine Entschuldigung vorweisen.
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(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet. (7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem
Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.