Frage vom 24. 11. 2010 | 10:52
Von Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Selbstauskunft verpflichtend? Hallo,
mich würde einmal interessieren, ob eine Selbstaufkunft - ganz allgemein - verpflichtend ist (einfache Ratenzahlung gegenüber Inkasso-Unternehmen oder gegenüber beauftragten Rechtsanwälten)? Inkasso verlangt selbstauskunft beantragen. Nach den Entscheidungen des AG Nidda (DGVZ 2007, 75) sowie des AG Bad Hersfeld (DGVZ 2007, 75) - keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG bei unbestrittenen Forderungen und Zahlungsbereitschaft - scheint beispielsweise die Aufnahme der Ratenzahlung, auch ohne Selbstauskunft, völlig legitim. Gibt es denn eine gesetzliche Regelung, welche zur Abgabe einer Selbstauskunft verpflichtet? Es ist vor allem dann interessant, wenn die Gegenseite - unbeeindruckt von der Zahlungsbereitschaft und Ankündigung einer Ratenzahlung (siehe vorstehend) - auf die Selbstauskunft, unter Hinweis auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens im Falle einer Weigerung, besteht. Ich weiß, die Frage ist schon etwas speziell - aber bislang konnte ich recht wenig zu diesem Thema finden.
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Inkasso Verlangt Selbstauskunft Vorlage
Dieser ging in Berufung. Das OLG Köln urteilte jetzt auf Grundlage der neuen DSGVO anders: Die Versicherung muss hier Auskunft geben. Denn Art. 15 Abs. Inkasso / Anwaltsschreiben - Verbraucherhilfe e.V.. 1 DSGVO verbriefe das Recht jedes Betroffenen, eine Bestätigung dazu zu erhalten, ob der Verantwortliche personenbezogene Daten, die ihn betreffen, verarbeite. Falls ja, umfasse das Recht auf Selbstauskunft im Sinne des Art. 1 DSGVO sämtliche Informationen, die sich auf natürliche Personen beziehen, die identifizierbar sind. Dazu zählen laut Gericht:
- persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (Name, Anschrift, Geburtsdatum etc. )
- äußere Merkmale (Geschlecht, Augenfarbe, Größe, Gewicht)
- innere Zustände (wie Meinungen, Wünsche, Überzeugungen, Motive und Werturteile)
- Sachinformationen wie z. B. zu Vermögens- und Eigentumsverhältnissen,
- Informationen zu Kommunikations- und Vertragsbeziehungen
- Informationen zu sonstigen Beziehungen Betroffener zu Dritten und zu ihrer Umwelt
- Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu identifizierten oder identifizierbaren Personen liefern
Urteilsbegründung: Es gibt keine belanglosen Daten
Moderne Informationstechnologie mit ihren zahlreichen Verarbeitungs- und Verknüpfungsoptionen mache die Existenz belangloser Daten inzwischen faktisch unmöglich, so das Gericht.
Inkasso Verlangt Selbstauskunft Mieter
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Denn mit der Unterschrift unter die Selbstauskunft bzw. das Schuldanerkenntnis erkennt der Schuldner unter Umständen Forderungen an, die verjährt oder ungerechtfertigt sein könnten und verschlechtert damit seine rechtliche Ausgangsposition erheblich. Daher sollten weder Schuldner noch deren Partner/Partnerinnen jemals ein solches Schriftstück unterschreiben, wenn sie verhindern wollen, dass eine ungerechtfertigte Haftung entsteht. Inkasso verlangt selbstauskunft vorlage. Auch ein Recht auf Einlass in die Wohnung des Schuldners steht nur dem Gerichtsvollzieher, nicht aber dem Inkassomitarbeiter zu.