Schweigepflichtentbindung in elf Sprachversionen Die Schweigepflichtentbindung – oder auch Schweigepflichtsentbindung – des NZFH ergänzt die Dokumentationsvorlage Frühe Hilfen für Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich. Musterformulare zur Schweigepflichtentbindung | ARZT & WIRTSCHAFT. Die betroffenen Personen, in der Regel Eltern, stimmen durch ihre Unterschrift zu, die darin benannten Personen oder Institutionen ihrer Schweigepflicht nach §203 Strafgesetzbuch (StGB) zu entbinden. Die Schweigepflichtentbindung enthält neben den Personendaten und der formalen Zustimmung auch Zweck und Inhalt der Informationsweitergabe. Neben der deutschen Version liegt die Schweigepflichtentbindung in zehn zweisprachigen Versionen vor (Deutsch + weitere Sprache): Arabisch, Bulgarisch, Englisch, Farsi, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch und Türkisch. Das Formular stellt damit auch eine Hilfe für Gesundheitsfachkräfte in den Frühen Hilfen dar, die Menschen mit unterschiedlichen Sprachkenntnissen beraten und begleiten.
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Wir raten Ihnen daher, nur nach Schweigepflichtentbindung durch die PatientInnen eine Auskunft zu erteilen beziehungsweise die Auskunft in Anlehnung an § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu erteilen, das heißt nur in dem Umfang, in dem die Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhalts durch den MDK erforderlich ist. In Kürze: Der Prüfauftrag, die an den MDK herangetragene Fragestellung, muss bekannt sein. Vom MDK dürfen nur Daten erhoben werden, soweit sie für die Prüfung und gutachterliche Stellungnahme erforderlich sind. Das Gebot der Datensparsamkeit und Datenvermeidung gilt auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung zur Erhebung und Übermittlung von Daten gegeben ist. Der Umfang der Auskunft hat sich streng daran zu orientieren, was zur Klärung der Fragestellung notwendig ist. LPK RLP: Praxis-Tipp Nr. 3: Umgang mit Anfragen des MDK. Wir weisen darauf hin, dass seitens der KV RLP eine inhaltlich umfangreiche Publikation mit dem Titel "Um Antwort wird gebeten" zur Verfügung steht. Diese Broschüre greift Anfragen des MDK und weitere mögliche Auskunftsersuche auf und beantwortet diese fachlich versiert.
4Die Sozialdaten sind nach fünf Jahren zu löschen. 5Die §§ 286, 287 und 304 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den Medizinischen Dienst entsprechend. 6Der Medizinische Dienst hat Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. 7Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 8Der Schlüssel für die Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. 9Jede Zusammenführung ist zu protokollieren. Der MDK muss daher gegenüber dem/ der VertragspsychotherapeutInnen immer angeben, zu welchem Zweck eine Stellungnahme von der Krankenkasse gefordert wird und inwieweit die angeforderten Unterlagen zur Erstellung des eigenen Gutachtens notwendig sind. Schweigepflichtsentbindung muster psychotherapie de. Die Auskunftspflicht umfasst nur diejenigen Angaben zu dem/der Patienten/Patientin, die für die Beurteilung des konkreten Sachverhalts erforderlich sind.