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Gefragt am 19. 02. 2019 11:23 Uhr | Einsatz: € 50, 00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 881 | Bewertung 5/5
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mann möchte mir seinen Anteil unserer gemeinsamen Wohnung schenken (seine 50%). Dafür würde ich die Restschuld des mit der Wohnung verbundenen gemeinsamen Darlehens übernehmen. Für die Schenkungs würde keine Schenkungssteuer anfallen, die Schenkung ist im Rahmen des Freibetrags. Die Wohnung haben wir nie selbst bewohnt. Sie ist vermietet. Ich habe nicht vor, die Wohnung zu verkaufen; ich werde sie weiter vermieten. Urteile > Schuldübernahme, die zehn aktuellsten Urteile < kostenlose-urteile.de. Fragen:
1. Die Wohnung haben wir vor 6 Jahren gekauft. Müssten wir Spekulationssteuer wegen der Schuldübernahme für diese Schenkung zahlen? 2. Wenn kein Darlehen mit der Wohnung verbunden wäre, hätten wir trotzdem Spekulationssteuer zahlen müssen? Bzw. würde es uns etwas bringen, das Darlehen aufzulösen und die Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen (anstatt Schuldübernahme mit Spekulationssteuer).
- Urteile > Schuldübernahme, die zehn aktuellsten Urteile < kostenlose-urteile.de
Urteile > Schuldübernahme, Die Zehn Aktuellsten Urteile < Kostenlose-Urteile.De
Auch Kündigung und Mahnung wirken nur gegenüber jenem Schuldner, gegen den sie der Gläubiger ausgesprochen hat. Die kumulative Schuldübernahme verstärkt die Position des Gläubigers. Auch die kumulative Schuldübernahme ist formfrei gültig. Schriftliche Vereinbarungen sind natürlich trotzdem zu empfehlen. Von der Bürgschaft unterscheidet sich die kumulative Schuldübernahme in den Formerfordernissen. Für die Bürgschaft hat der Gesetzgeber dagegen zum Schutz der sich verpflichtenden Partei strenge Formvorschriften erlassen. Materiell ist die Abgrenzung von Bürgschaft und Schuldmitübernahme fliessend. Auszugehen ist in rechtlicher Hinsicht davon, dass Inhalt und Rechtsgrund der Bürgenschuld von denjenigen der Hauptschuld verschieden sind, wogegen der Mitübernehmer sich gleich wie der ursprünglichen Schuldner verpflichtet. diesem als Gesamtschuldner beitritt. Rechtsgrund der Verpflichtung ist bei der Bürgschaft das Einstehen für die Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners. Bei der kumulativen Schuldübernahme steht die eigenständige Befriedigung des Gläubigers im Vordergrund und nicht die Sicherung.
03. 2014 ·Fachbeitrag ·Schenkungsteuer von Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg | Die schenkweise Übertragung von Grundstücken auf nahe Angehörige ist ein beliebtes Mittel, um die Erbfolge zu regeln und die potenziellen Erben bereits zu Lebzeiten in den Genuss der Vermögensnutzung kommen zu lassen. Meist wird bei derartigen Gestaltungen die Schenkungsteuer in die Überlegungen einbezogen, ohne jedoch mögliche einkommensteuerliche Rechtsfolgen zu bedenken. Worauf hierbei zu achten ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich in diesem Bereich anbieten, wird nachfolgend erläutert. | 1. Die Rechtsfolgen beim Schenker 1. 1 Übertragung einer Privatimmobilie Überträgt der Steuerpflichtige eine ihm gehörende selbstgenutzte und damit bisher steuerlich nicht relevante Immobilie des Privatvermögens, hat dies für ihn keine weiteren Rechtsfolgen. Bei einer vermieteten Immobilie hingegen endet mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums die Einkunftserzielungsabsicht und damit auch die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs.