Ob für eine Bewerbung oder ein Visum, wenn ein Führungszeugnis gefragt ist, wird es persönlich. Ein Führungszeugnis zu beantragen ist zwar an sich nur eine kleine Formalität, aber viele Menschen verspüren dabei ein gewisses Unbehagen. Im heutigen Beitrag wollen wir daher einen kurzen Blick auf die Systematik hinter der Erfassung und Speicherung unserer persönlichen und rechtlich relevanten Daten genau muss man sich unter dem Bundeszentralregister vorstellen und wie funktioniert das eigentlich mit dem Führungszeugnis? Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" / "Altenpfleger" - hamburg.de. Was wird dort eingetragen und ab wann gilt man als vorbestraft? Diese und weitere Fragen soll der heutige Beitrag beantworten. Was ist das Bundeszentralregister? Beim Bundeszentralregister handelt es sich um ein zentrales amtliches Register, das gemäß §1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) durch das Bundesamt für Justiz geführt wird. In das Bundeszentralregister, das übrigens seinen Sitz in Bonn hat, werden Vorstrafen und weitere relevante Eintragungen aufgenommen. Dazu gehören etwa Vermerke über die Schuldfähigkeit oder eventuelle Strafzurückstellungen bei Straftaten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit.
Führungszeugnis Beantragen Hamburg.De
Die Beantragung eines einfachen Führungszeugnisses kann entweder online oder gegen Vorlage des Personalausweises und Zahlung von 13 Euro bei der örtlichen Meldebehörde erfolgen. Der Antragsteller erhält dann das Führungszeugnis und kann selbst darüber entscheiden, ob er es an einen potentiellen Arbeitgeber weitergeben möchte oder nicht. Wissenswert ist, dass eine einmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten im Führungszeugnis nicht erwähnt wird. Kommt jedoch eine weitere Eintragung in das BZR hinzu, so werden künftig beide Verurteilungen im Führungszeugnis aufgeführt, auch wenn sie jeweils noch unter der Tagessatz- bzw. Führungszeugnis beantragen hamburg fc. Freiheitsstrafengrenze liegen. Erweitertes Führungszeugnis Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des BZRG ist das sogenannte "erweitertes Führungszeugnis" eingeführt worden. Das erweiterte Führungszeugnis erteilt Auskunft über Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesjustizamt.