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Bayern
Verband der Ersatzkassen
Rahmenbedingungen für die vollstationäre Pflege
Der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI und die Leistungs- und Qualitätsmerkmale (LQM) nach § 84 Abs. 5 SGB XI definieren die Beziehungen zwischen Pflegekassen und Leistungerbringern in Bayern. Diese Vereinbarungen basieren auf den bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen und den Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätsssicherung. In Bayern gibt es derzeit etwa 1500 vollstationäre Einrichtungen. Rahmenvertrag pflege bayern vs. Rahmenbedingungen für die teilstationäre Pflege
Einzelheiten zur Verfahrensweise bei den Rahmenverträgen haben die Vertragspartner auf Bundesebene in der gemeinsamen Empfehlung zum Inhalt der Rahmenverträge formuliert. Strukturerhebungsbogen (Bayern)
Gemeinsamer Strukturerhebungsbogen zum Antrag auf einen Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI für eine Einrichtung der Tages-/Nachtpflege
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Zu 5. Leitungsaufgaben
Leitung der Verwaltung, so weit in der Geschäftsordnung vorgesehen;
Organisation des laufenden Betriebs;
Personalführung und -steuerung;
Controlling der Kosten- und Leistungsrechnung;
Vertretung der Einrichtung nach außen und ggf. innerhalb der Strukturen des Einrichtungsträgers;
fortlaufende Überprüfung und ggf. Rahmenvertrag pflege bayern munich. Anpassung der Arbeitskonzepte. zurück zum Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII
Bis zum 30. September 2021 müssen zunächst an einen Tarifvertrag oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Einrichtungen maßgebliche Informationen aus Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen übermitteln. Die Übermittlung der maßgeblichen Informationen erfolgt über die DatenClearingStelle Pflege (DCS). Für nicht an einen Tarifvertrag oder an eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung gebundene Einrichtungen wird die Erfassungsmaske bei der DCS ab Anfang des Jahres 2022 geöffnet. Rahmenverträge. Damit können diese Einrichtungen gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen erklären, welchen Tarifvertrag beziehungsweise welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie anwenden. Dokumente zum Download
Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach § 43b SGB XI einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwenigen Versorgung hinausgeht. Hierfür wird zwischen den Pflegekassen und den Einrichtungen ein Vergütungszuschlag vereinbart.