Nach § 3a Abs. 6 UStG wird der Ort der sonstigen Leistung bei bestimmten, abschließend aufgeführten Leistungen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verlagert, wenn der leistende Unternehmer im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine die Leistung erbringende Betriebsstätte unterhält. Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. Diese Regelung betrifft insbesondere die folgenden Leistungen:
Eine kurzfristige oder langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln,
eine in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1–10 UStG aufgeführte sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation oder eine Rundfunk- und Fernsehdienstleistung. Nach § 3a Abs. 7 UStG wird der Ort der kurzfristigen Vermietung bestimmter Fahrzeuge (Schienenfahrzeuge, Kraftomnibusse oder ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmte Straßenfahrzeuge) an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das Fahrzeug im Drittlandsgebiet genutzt wird.
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B. Leistungen eines Architekten oder eines Fachingenieurs, Ausführung von Reparaturleistungen, soweit kein Material verwendet wird, das als Hauptstoff anzusehen ist [4] sowie Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen und deren wesentlichen Bestandteilen. Leistungsort bei Leistungen eines Architekten Der polnische Architekt A erbringt für einen deutschen Baumarkt eine Planungsleistung für einen in Frankfurt/Oder zu errichtenden Baumarkt. A erbringt diese Planungsleistung ausschließlich in seinem polnischen Büro. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c UStG dort, wo das Gru... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
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Eine Betriebsstätte ist jede feste Einrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Sie muss in der Lage sein, Leistungen mit eigenem Personal und eigenen Sachmitteln auszuführen. [5] Leistung an eine Betriebsstätte Der in Frankfurt/Main ansässige Rechtsanwalt R führt eine Rechtsberatungsleistung an die Frankfurter Betriebsstätte eines in Zürich (Schweiz) ansässigen Unternehmers aus. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG dort, wo die die Leistung empfangende Betriebsstätte des Leistungsempfängers unterhalten wird. Der Umsatz ist in Deutschland steuerbar. Betriebsstätte setzt regelmäßig eigenes Personal und Sachmittel voraus Der EuGH [6] hat klargestellt, dass eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie keine feste Niederlassung i. S. v. Art. 44 und Art. 45 MwStSystRL darstellt, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügt. In bestimmten Fällen kann es bei Leistungen, die im Drittlandsgebiet ausgeführt werden, durch die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn für im Drittlandsgebiet ausgeführte Leistungen der Drittstaat auch eine Umsatzsteuer erhebt.
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Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und bezieht er die sonstige Leistung für sein Unternehmen, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. [1] Dies gilt entsprechend, wenn die sonstige Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt wird. Leistung gegenüber Unternehmer für sein Unternehmen Der in Frankfurt/Main ansässige Rechtsanwalt R führt eine Rechtsberatungsleistung an einen Unternehmer in Zürich (Schweiz) für dessen Unternehmen aus. Die sonstige Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt. Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG in der Schweiz. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Die Besteuerungsfolgen im Drittlandsgebiet bestimmen sich ausschließlich nach den dort anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften. Dieselbe Rechtsfolge gilt, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person ist, die sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtunternehmerischen Bereich hat (z.
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Eine Entwicklung dieser Entscheidung auf andere steuerliche Bereiche bleibt abzuwarten. Haben Sie Fragen zur Besteuerung von Reiseleistungen? Fragen Sie die Spezialisten von TAXolution – wir beraten Sie gerne! Unsere Service-Hotline lautet 06541 – 818780.
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