Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltschaftlich versichert. Wir betreiben für unseren Mandanten als Gläubiger ausweislich des in Anlage in Abschrift beigefügten Vollstreckungsbescheidesvom 07. 02. 2005, Az.? ?, gegen den Schuldner?? die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner hat am 25. 10. 2006 das in der Anlage beigefügte Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auf Blatt 1 des Vermögensverzeichnisses wurde angegeben, dass der Ehegatte kein eigenes Einkommen bezieht. Wir gehen davon aus, dass diese Position falsch angegeben wurde. Der Schuldner ist wohnhaft im "?? ". Lt. Strafanzeige wegen falscher eidesstattlicher versicherung muster in the park. anliegenderTelefonauskunft aus dem Internet vom 27. 2006 ist auch unter dieser Adresse eine Frau?? wohnhaft. Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um die Ehegattin des Schuldners handelt. Aus anliegendem Ausdruck aus der Homepage "?? " vom 27. 2006 geht hervor, dass eine Frau XX dort Geschäftsführerin ist. Es ist diesseits davon auszugehen, dass es sich hier um die Ehegattin des Schuldners handelt und diese sehr wohl Einkünfte erzielt.
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Gleichwohl hat er in der Folge auch die Leistungen des Gläubigers angenommen. Hierin liegt ein nach § 263 StGB strafbarer (Eingehungs-)Betrug. Der Schuldner konnte auch nicht die Erwartung haben, dass er zum Erfüllungszeitpunkt zum Ausgleich der begründeten Forderung in der Lage sein würde. In der Anlage werden das Vermögensverzeichnis sowie … zur weiteren Verwendung vorgelegt. Der Schuldner hat sich nach Auffassung des Gläubigers entweder eines Betruges nach § 263 StGB oder einer Vereitelung der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB schuldig gemacht. Entweder war der Schuldner nämlich schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Gläubiger und der Leistungserbringung durch den Gläubiger vermögenslos, so dass ein Betrug anzunehmen ist. War dies nicht der Fall, so hat sich der Schuldner jedenfalls der Vollstreckungsvereitelung strafbar gemacht, da er in diesem Fall Vermögen auf Dritte übertragen haben muss, um die Befriedigung des Gläubigers zu verhindern. FoVo 2/2015, Strafanzeige gegen den Schuldner | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Der Schuldner hat einen anderen Gläubiger, nämlich …, in strafbarer Weise gemäß § 283c BGB begünstigt, da der andere Gläubiger die Leistung nicht, jedenfalls nicht in dieser Art und zu dieser Zeit hätte beanspruchen können.
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Gast
27. 11. 2006, 08:58
Guten Morgen! Hat jemand von Euch schon mal eine Strafanzeige gefertigt wg. einer falschen Angabe des Schuldners in der eidesstattlichen Versicherung? Schuldner hat nämlich angegeben, dass seine Ehefrau kein Einkommen hat. Im Internet ist jedoch angegeben, dass sie Geschäftsführerin eines Hotels ist. Hat jemand einen Vordruck von einer ähnlichen Strafanzeige? LG und schöne Woche! Heidi
Curry.. Strafanzeige wegen falscher eidesstattlicher versicherung muster eng. hier unabkömmlich! Beiträge: 8210 Registriert: 22. 2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart
#2
27. 2006, 16:39
Mich würde das auch interessieren, weiß da jemand Bescheid? Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben. #3
27. 2006, 17:24
Also ich hab jetzt selbst was zusammengedichtet. Das OK vom Chef hab ich noch nicht. Ich hoffe, dass es passt. Also:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
in der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass uns Herr? ?, Adresse, mit seiner Vertretung betraut hat.
Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB: Bevorzugt der Schuldner einen anderen Gläubiger in Kenntnis seinerZahlungsunfähigkeit, macht er sich ebenfalls strafbar. Voraussetzung ist, dass der andere Gläubiger die Leistung nicht(Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, Anfechtbarkeit, verjährter Anspruch), nicht in dieser Art (Waren statt Geldmittel)oder nicht zu dieser Zeit (Zahlung vor Fälligkeit) hättebeanspruchen dürfen. Unabhängig von der Frage, ob sich derSchuldner tatsächlich strafbar gemacht hat, kann hier dasErmittlungsverfahren besondere Erkenntnisse im Hinblick auf einenachfolgende Anfechtung nach dem AnfG liefern (Goebel, VE 01, 23, 37). Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB: Voraussetzung der Strafbarkeit ist hier, dass dem Schuldner dieZwangsvollstreckung droht. Es muss also demnächst mit einerVollstreckungsmaßnahme des Gläubigers zu rechnen sein undder Schuldner veräußert angesichts dieser SituationVermögenswerte oder schafft sie anderweitig beiseite. Gläubigertaktik | So nutzen Sie Strafanzeigen gegen den Schuldner als Informationsquelle. Hier kommteine Vielzahl von Maßnahmen in Betracht: Bestellung einer Hypothek für einen Dritten, Einräumung eines vertraglichen Pfandrechts an einen Dritten, Eintragung einer Vormerkung zur Auflassung, Verzicht auf einen Nießbrauch oder Abtretung pfändbarer Forderungen und Vermögensrechte.