4. Juni 2020
Immer wieder lesen Erbrechtler in handschriftlichen Testamenten folgende Formulierungen:
"Wir setzen und gegenseitig zu Alleinerben ein, Nacherben nach dem Tod des Längstlebenden sind unsere gemeinsamen Kinder. " Oder:
"Der Erstversterbende von uns ist befreiter Vorerbe, er ist in seiner Verfügung über den Nachlass frei. Schlusserben des Längstlebenden sind unsere gemeinsamen Kinder. Sozietät Poppe - Eine der größten Kanzleien in Schleswig-Holstein. " Beider Formulierungen klingen gut, sind in sich aber widersprüchlich. Vor- und Nacherbschaft
Vor- und Nacherbschaft können immer nur gemeinsam angeordnet werden, ohne Vorerbe kein Nacherbe und umgekehrt. Das ist auch einleuchtend, wenn man weiß, was die Begriffe tatsächlich bedeuten: Bei der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erhält der Vorerbe den Nachlass nur vorübergehend, schon mit dem Tod des Erblassers steht fest, dass der Vorerbe den Nachlass des Erblassers mit dessen Tod (üblicherweise, andere Zeitpunkte aber denkbar) an die Nacherben herausgeben muss. Der Nachlass geht nicht in das Vermögen des Erblassers über, sondern ist davon getrennt zu verwalten.
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2017 die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins als festgestellt erachtet, den Antrag des Beteiligten zu 2 hingegen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Beteiligten zu 1 und 2 Miterben zu je ½ der Erblasserin sind. 1. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Ziffer 2 des gemeinschaftlichen Testaments angeordnete Pflichtteilsklausel vorliegend nicht greift und insofern nicht den Wegfall der in Ziffer 1 angeordneten Miterbenstellung der Beteiligten zu 1 bedingt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die von der Beteiligten zu 1 im Nachlassverfahren betreffend den vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin beantragte Einziehung des der Erblasserin am 4. 2009 erteilten Erbscheins kein "Verlangen" im Sinne der von den Ehegatten angeordneten Pflichtteilsklausel dar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. 2. 2022, Az. 21 W 182/21
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 28. März 2022
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