Das hat das OLG ohne weiteres als wahr angenommen mit dem Hinweis auf fehlende gegenteilige Anhaltspunkte. Verjährung gehemmt, Ansprüche dennoch verwirkt Verjähren konnten die Ansprüche wegen des auf das Amtsgericht zurückzuführenden Fehlers nicht. Insoweit trat eine Verjährungshemmung ein, die aber – so die Düsseldorfer Richter – keinen Einfluss auf eine etwaige Verwirkung hat und insofern der Klägerin nichts nützt. Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruches. Die Revision wurde nicht zugelassen. (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13. 6. 2018, II-8 UF 217/17, 8 UF 217/17). Weitere News zum Thema: Verwirkung von Trennungsunterhalt Verwirkung von Unterhalt auch bei verschwiegener Vaterschaft möglich Schwere Verleumdungen können zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen
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- Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruches
Verwirkung Des Nachehelichen Unterhaltsanspruches
Für diesen Anspruch muss im Normalfall der ehemalige Ehepartner aufkommen. Für diesen (den Unterhaltspflichtigen, beziehungsweise Unterhaltsschuldner) kann das erhebliche finanzielle Belastungen bedeuten. Demgegenüber ist allerdings auch der Unterhaltsberechtigte zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, soweit es ihm zugemutet werden kann. Außerdem wird seine Bedürftigkeit geprüft. Dadurch soll die missbräuchliche Geltendmachung von Unterhalt verhindert werden. Dem Gesetzgeber ist dabei an einer möglichst fairen und ausgeglichenen Lösung gelegen. Die Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt besteht deswegen nur, wenn der Pflichtige auch leistungsfähig und die Gewährung des Unterhalts billig (im Sinne von gerechterweise zumutbar) ist. Wenn ein ehemaliger Ehegatte über genügend monatliches Einkommen verfügt, ist er leistungsfähig. Dann schuldet er den Unterhalt monatlich und im Voraus. Natürlich in Geld. Lesen Sie dazu auch unsere Artikel über die Berechnung des nachehelichen Unterhalts sowie die Dauer des nachehelichen Unterhalts.
Drei Jahre Verfahrensstillstand können den Unterhalt Daraufhin passierte fast drei Jahre gar nichts. Erst im Februar 2015 trat die Klägerin wieder auf die Verfahrens-Bildfläche:
Sie bat um einen Gerichtstermin und eine Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe, die sie zusammen mit der Klage beantragt hatte. Nachdem sie dann im Juni 2015 endlich ihren Klageantrag angepasst hatte, kam Ende des Jahres 2017 die Entscheidung des Amtsgerichts und das böse Erwachen: Es entschied, dass alle Ansprüche bis Juni 2014 zum einen befristet, zum anderen verwirkt seien. OLG Düsseldorf: Ansprüche bis März 2014 verwirkt Mit der Befristung sah es das OLG Düsseldorf nicht ganz so eng. Für März 2014 bis März 2015 wurden der Frau noch knapp 10. 000 Euro zugesprochen, wovon der größere Teil jedoch an das Jobcenter ging, das der Frau mit Zahlungen ausgeholfen hatte. Alle Ansprüche aber, die in den 3 ½ Jahren bis März 2014 aufgelaufen wären, strich das OLG wegen Verwirkung. Ansprüche verwirken (§ 242 BGB), wenn jemand sein Recht längere Zeit nicht geltend macht ( Zeitmoment), obwohl er sehr wohl dazu in der Lage gewesen wäre und der andere sich mit Blick auf das Verhalten des Anspruchstellers zu Recht darauf eingerichtet hat, dass der andere keine Ansprüche mehr geltend macht ( Umstandsmoment).