§ 306a StGB ist laut den Karlsruher Richtern bewusst als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden. Sie verwarfen die Revision und korrigierten den Schuldspruch hinsichtlich des ersten Feuers in "fahrlässige schwere Brandstiftung". zu BGH, Beschluss vom 24. 08. 2021 - 3 StR 247/21 Redaktion beck-aktuell, 4. Okt 2021. Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BGH, "Falscher Schlüssel" und Verdeckungsabsicht – Inbrandsetzen eines Wohnhauses, NJW 2021, 1107
BGH, Fehlerfreier Schuldspruch wegen Brandstiftung mit Todesfolge, BeckRS 2020, 2140
BGH, Zerstörung durch Brandlegung bei gemischt genutztem Gebäude, NJW 2019, 90
BGH, Brandstiftung an gemischt genutztem Wohn- und Geschäftsgebäude, NJW 2018, 246
Bachmann/Goeck, Aus der Rechtsprechung des BGH zu den Brandstiftungsdelikten, NStZ-RR 2011, 297
Wrage, Typische Probleme einer Brandstiftungsklausur, JuS 2003, 985
- Rechtsprechung: NStZ 2010, 452 - dejure.org
- Schwere Brandstiftung, § 306a I StGB | Jura Online
Rechtsprechung: Nstz 2010, 452 - Dejure.Org
Hierbei entstand eine erhebliche Rauchentwicklung. Der Rauch zog unter anderem durch das Treppenhaus in das Obergeschoss, in dem sich eine vermietete und eine mietfrei überlassene Wohnung befanden. Durch den Rauch wurden die Wände beider Wohnungen stark verrußt. Die Bewohner konnten nicht mehr in ihre Wohnräume zurückkehren. Diese Räume waren wegen den starken Verschmutzungen renovierungsbedürftig. Sie konnten daher für eine nicht nur unerhebliche Zeit nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen. Fraglich war, ob die mittelbaren Brandfolgen im Zuge der Verrußung der Wohnungen geeignet waren, diese zu zerstören. Der BGH führte angesichts dessen aus, dass die Taterfolgsvariante des teilweisen Zerstörens bei einem gemischt genutzten Gebäude vorliegt, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist. Sie ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung.
Schwere Brandstiftung, § 306A I Stgb | Jura Online
(3)
HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Widersprüchliche Tendenz in der Rechtsprechung des BGH zu § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB
(Entscheidungsbesprechung)
§§ 306a, 306b StGB Problematik der schweren Brandstiftung bei gemischt genutzten Gebäuden (Wiss. Mit. Dipl. -Jur. Mario Bachmann und stud. Hilfskraft Ferdinand Goeck (ZIS 6/2010, S. 445-446)
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Neue Rechtsprechung des BGH zu gemischt genutzten Gebäuden bei der schweren Brandstiftung des § 306a Abs. 1 StGB (RA Hannah Milena Piel; StV 8/2012, S. 502-509)
Hinweis zu den Links: Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen. Titel aus an
Verfahrensgang
LG Oldenburg, 08. 06. 2009 - 731 Js 59455/08
BGH, 26. 2010 - 3 StR 442/09 /BGH
Papierfundstellen
NStZ 2010, 452
NStZ-RR 2011, 299
Wird zitiert von... (7)
BGH, 10. 05.
Das könnte Dich auch interessieren
Umstritten ist, ob ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch auch dann noch mögli…
Soweit es um prozessrechtliche Fragen zur Zuständigkeit, zum Umfang der Wahrheitspflich…
Unproblematisch ist, dass sich der Täter durch Vorhalten einer ehrenrührigen Wahrheit n…