Für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil braucht man gar keinen Grund und schon gar keine Entschuldigung für die Säumnis. Nach dem Einspruch wird das streitige Verfahren weiter geführt und am Ende wird dann unter Würdigung sämtlichen Vorbringens entschieden und zwar im Prinzip so als ob kein VU ergangen wäre (Anträge sind etwas anders, weil es ja um die Aufhebung des VU geht. ). # 3
Antwort vom 3. 6. 2008 | 08:55
Von Status: Schüler (157 Beiträge, 30x hilfreich)
# 4
Antwort vom 10. 10. Einspruch gegen versäumnisurteil begründung. 2018 | 13:49
Von Status: Frischling (11 Beiträge, 15x hilfreich)
Wie geht man am besten vor, wenn ein Versäumnisurteil erhalten hat? Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen
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- Einspruch gegen Versäumnisurteil; Aufrechterhaltung - Rechtsportal
Einspruch Gegen Versäumnisurteil; Aufrechterhaltung - Rechtsportal
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden. Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Gegen ein Versäumnisurteil müssen Sie gemäß § 339 ZPO
innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung (! ) Einspruch erheben. Inwieweit dies durch Sie selbst möglich ist, oder durch einen Rechtsanwalt erfolgen muß hängt davon ab, ob in dem Verfahren Anwaltszwang herrscht. Beispielsweise vor dem Landgericht herrscht immer Anwaltszwang. Der Einspruch wird gemäß § 340 ZPO
durch eine Einspruchsschrift eingelegt. Diese erfordert nach Abs. 2:
Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Außerdem muß der Einspruch eine Einspruchsbegründung enthalten. Einspruch gegen Versäumnisurteil; Aufrechterhaltung - Rechtsportal. Bei der Einspruchsbegründung handelt es sich nicht um eine Begründung warum es zur Säumnis kam (z.
Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Auf die Begründung des Versäumnisurteils wird Bezug genommen. Die mit dem Einspruch vorgebrachten weiteren Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. 1. Es ist unerheblich, dass der Beklagte keinen Baubetrieb unterhält und deshalb selbst nicht unter die Tarifverträge des Baugewerbes fällt. Die Klage betrifft Beiträge nur für die Arbeitnehmer, die der Beklagte an einen Betrieb des Baugewerbes verliehen hat und die dort mit Bauarbeiten beschäftigt worden sind. 2. Die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG steht dem Anspruch nicht entgegen. Zwar gilt in diesem Fall nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen; gemäß § 10 Abs. 2 AÜG kann der Leiharbeitnehmer Ersatz des Vertrauensschadens von dem Verleiher verlangen. Dem steht die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2a AEntG aF aber nicht entgegen, wie der Senat im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 zu II 3 der Entscheidungsgründe näher ausgeführt hat.