Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29)
Gliederung
Zitiervorschläge
§ 22 WEG ()
§ 22 Wohnungseigentumsgesetz ()
§ 22 Wohnungseigentumsgesetz
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Textdarstellung
Herkömmlich
§ 123 Überschrift
(1) 1 Erster Satz im ersten Absatz. 2 Zweiter Satz im ersten Absatz. 3 Dritter Satz im ersten Absatz. (2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz. 2 Zweiter Satz im zweiten Absatz. 22 weg bauliche veränderung online. 3 Dritter Satz im zweiten Absatz....
Lesefreundlicher
(2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz....
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Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.
- 22 weg bauliche veränderung von
22 Weg Bauliche Veränderung Von
Es bestehe keine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne dieser Regelungen – andere Varianten kämen erkennbar nicht in Betracht. Diese müssten sich nämlich nach zutreffender Auffassung auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage und nicht nur – wie hier – auf eine einzelne Mit- und Sondereigentumseinheit beziehen. Anderenfalls geriete § 22 Abs. 22 weg bauliche veränderung von. 1 WEG gegenüber § 22 Abs. 2 WEG in Umkehrung des nach der Systematik dieser Gesetzesregelungen angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses vom Regelfall zum (seltenen) Ausnahmefall. Denn die meisten baulichen Veränderungen, die gerade (nur) von einem einzelnen Wohnungseigentümer (nur) in Bezug auf seine eigene Mit- und Sondereigentumseinheit vorgenommen werden, eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts und/oder eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (nur) für diese bedeuten würden, was gerade der Grund für deren Durchführung sei. Beispielsweise bedürften – vom Gesetz sicherlich nicht intendiert – hiernach nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer:
Anbau oder Errichtung eines Balkons, einer Terrasse oder eines Wintergartens an eine einzelne Wohnung; Erweiterung der Balkon-, der Terrassen- oder der Wintergartenfläche einer einzelnen Wohnung; Anbringung einer Markise für eine einzelne Wohnung; Verglasung oder Überdachung des Balkons oder der Terrasse einer einzelnen Wohnung; Errichtung einer Außentreppe für eine einzelne Wohnung; vom Kläger erwähnte Installation einer Parabolantenne für eine einzelne Wohnung.
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