Von 2006 bis 2008 sowie erneut seit 2013 war er Prorektor für Lehre, Studium und Weiterbildung. Seit Januar 2008 war er zudem Richter am Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommerns. Am 7. Juni 2009 wurde er für die SPD in die Bürgerschaft der Hansestadt Greifswald gewählt und war seit 2014 auch stellvertretender Bürgerschaftspräsident in Greifswald. Wolfgang Joecks starb am 9. August 2016 im Alter von 63 Jahren. [2]
Werke (Auswahl) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Joecks war Mitherausgeber der wistra – Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Zur Vermögensverfügung beim Betrug (= Schriften zum gesamten Wirtschaftsstrafrecht. Band 1). Dissertation. Deubner, Köln 1982, ISBN 3-921379-92-X. Praxis des Steuerstrafrechts. Springer, Berlin u. a. 1998, ISBN 3-540-63083-X. Steuerstrafrecht. Alpmann und Schmidt, Münster 2003, ISBN 3-89476-673-5. 9783406516764: Strafgesetzbuch: Studienkommentar - AbeBooks - Joecks, Wolfgang: 3406516769. Strafgesetzbuch: Studienkommentar. 11. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-67338-2. Strafprozessordnung: Studienkommentar.
Wolfgang Joecks Studienkommentar Stgb 10 Auflage English
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Rdnr. 370. ↑ Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Thomas Fischer, 55. Auflage, § 239, Rn 6. ↑ Joecks: StGB. § 239 Rdnr. 21
↑ Rengier: Strafrecht BT 2. § 22 Rdnr. 16. ↑ 6, 0 6, 1 Rengier: Strafrecht BT 2. 6. ↑ BGH in: NStZ. 2001, S. 420. ↑ Wessels/Hettinger: Strafrecht BT 1. 372. ↑ Joecks: Studienkommentar StGB. 2010, § 239 Rdnr. 14. ↑ BGH in: NJW. 1993, S. 1807. ↑ BGHSt 20, S. 227. ↑ Rengier: Strafrecht BT 2. 13. ↑ Mann saß fünf Jahre zu Unrecht im Gefängnis, SPIEGEL online, 5. Juli 2011, Zugriff: 5. Juli 2011
↑ In Austria, no one can hear you scream,, 30. April 2008, Zugriff: 2. Mai 2008
↑ Mutter hielt eigene Kinder wie Gefangene. 12. Strafgesetzbuch (StGB). Studienkommentar - Joecks / Jäger | Bücher für Anwälte. Februar 2007, abgerufen am 13. Januar 2013. ↑ (pdf, 50 Seiten; 950 kB): Schreiben von Strate an Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich (Nürnberg) vom 4. Januar 2013
Dahingegen liegt keine Freiheitsberaubung vor, wenn das mögliche "Verlassen eines Ortes ein empfindliches Übel im Sinne von § 240 StGB nach sich ziehen würde". In solchen Fällen ist eine Strafbarkeit aus § 240 StGB denkbar. [10]
Bei dem Ort kann es sich um ein Zimmer, Gebäude, Gelände oder eine Stadt handeln. Aus diesem Grund kann ein seiner Freiheit beraubtes Opfer weiterhin verbliebener Restfreiheiten beraubt werden. Das trifft beispielsweise für einen Eingesperrten oder Inhaftierten zu, der gefesselt wird. Die Freiheitsberaubung ist ein Dauerdelikt. Wolfgang joecks studienkommentar stgb 10 auflage en. Die Tat ist mit dem Eintritt der Freiheitsentziehung vollendet, mit deren Wiederaufhebung jedoch erst beendet. [11] Eine bestimmte Dauer wird nicht vorausgesetzt, "um nur strafwürdiges Unrecht zu erfassen, [wird jedoch] eine gewisse Erheblichkeitsschwelle" in den Tatbestand interpretiert. Mithin fallen "zeitlich unerhebliche (kurzfristige) Beeinträchtigungen der Fortbewegungsfreiheit" nicht in den Schutzbereich. [12]
Eine Freiheitsberaubung kann ferner auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer absichtlichen Falschaussage vor Gericht ein Angeklagter zu Unrecht zu einer Haftstrafe verurteilt wird.