Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Kassenabrechnung | Abrechnungsfallen bei Hausbesuchen. Die Zwecke sind:
Körperbezogene Pflegemaßnahme
Pflegerische Betreuungsleistung
Hilfen bei der Haushaltsführung
Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Klienten mit Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf Sachleistung haben, steht darüber hinaus bei häuslicher Pflege der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich zu. [Besonderheit:]
Anders als in den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden.
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Wo die Probleme sind:
Das richtige Konto
Erste Tätigkeitsstätte
0, 03%- oder 0, 002%-Methode beim Firmenwagen
Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel
1 So kontieren Sie richtig! Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung
SKR 03
SKR 04
Eigener Kontenplan
Bilanz/GuV
Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer
4152
6072
Löhne und Gehälter, Sachbezüge
Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrkostenzuschüsse)
4149
6069
Löhne und Gehälter, freiwillige Zuwendungen
So kontieren Sie richtig! Seit dem 1. 1. Freie Mitarbeit - Hausbesuchspauschale. 2021 beträgt die Entfernungspauschale für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0, 30 EUR und 0, 35 EUR für jeden darüber hinausgehenden Kilometer. Beim Einsatz eines Privatfahrzeugs ist die Situation ganz einfach, weil die gefahrene Strecke mit dem Kilometersatz von 0, 30 EUR bzw. 0, 35 EUR und der Anzahl der Fahrten multipliziert wird. Diese Kosten kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
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Freie Mitarbeit - Hausbesuchspauschale
Hallo jorgebin,
jetzt bin ich aber platt. Du bist PI und kannst meiner Logik nicht folgen? jorgebln schrieb: Deine Fixkosten hast du ja auch, wenn du keine FM beschäftigen würdest. Das soll jetzt aber nicht heißen, dass ich die Fixkosten der Praxis alleine tragen soll? Oder? jorgebln schrieb: Wenn man deiner Logik folgt, dann müsstest du den FM auch die Zeit in Rechnung stellen in denen sie nicht arbeiten, weil deine Kosten ja weiterlaufen..... Das verstehe ich jetzt wiederum nicht. Denn PI und FM handeln eine wie auch immer geartete Vergütung, also eine Kostenbeteiligung miteinander aus. Eine Praxis kostet Geld, das ich als PI erst mal bezahlen muss (Einrichtung, Miete, Strom, Heizung, Telefon, Öl, Toilettenpapier, Kugelschreiber, Renovierungen, Neuanschaffungen, Putzfrau, etc. ). Diese Kosten müssen auf alle, die in der Praxis arbeiten und dort Geld verdienen irgendwie verteilt werden. Auf Hausbesuchen wird Geld verdient, also warum sollte die HB-Zeit frei von einer Beteiligung an den Praxiskosten sein?
(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. (3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung.