Carnet ATA
Das Carnet ATA betrifft alle Waren, die durch mehrere Länder befördert werden. Hierzu zählen insbesondere Kunstgegenstände, Industrieausrüstungen, Pferde, Material im Veranstaltungsbereich (Messen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe usw. ). Zur Vereinfachung der Verwaltungs- und Zollverfahren können Sie ein Carnet ATA bestellen, das durch die ICC (in Frankreich und in der Schweiz) ausgestellt wird. Dieses Dokument ermöglicht den Verkehr der Waren ohne Zölle und Abgaben für alle während der Beförderung durchquerten Länder. Das Carnet ATA ersetzt die anderen Zollpapiere, die für die vorübergehende Wareneinfuhr oder für Transitwaren
in Frankreich oder der Schweiz (die zu den dem ATA-Abkommen angehörenden Ländern zählen) erforderlich sind. Zollverfahren 42 & Fiskalvertretung – Wie Sie Ihre nächste Einfuhr von der Einfuhrumsatzsteuer befreien · i-TMS Portal für Außenhandel, Bank & Zoll. Unsere Agenturen
in Frankreich und in der Schweiz
Um Ihnen ein breites Service-Spektrum anbieten zu können, verfügen wir über 6 bereichsübergreifende Agenturen in Frankreich und in der Schweiz. AAS-Ausbildung
Ausbildung von Flughafen-Sicherheitskräften
Dazu hat der Schuldner der EUSt zum Zeitpunkt der Einfuhr
seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitzuteilen sowie nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der Anmelder und daneben in den Fällen der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Die Gegenstände werden im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet, wenn die Beförderung oder Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Einfuhr endet und die Gegenstände direkt und in der Beschaffenheit, die sie im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr haben, in den anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden.