1. Richteramt in Bund und Ländern
1. 1
Einleitende Vorschriften §§ 1 bis 4
1. 2
Befähigung zum Richteramt §§ 5 bis 7
1. 3
Richterverhältnis §§ 8 bis 24
1. 4
Unabhängigkeit des Richters §§ 25 bis 37
1. 5
Besondere Pflichten des Richters §§ 38 bis 43
1. 6
Ehrenamtliche Richter §§ 44 bis 45a
2. Richter im Bundesdienst
2. 1
Allgemeine Vorschriften §§ 46 bis 48d
2. 2
Richtervertretungen §§ 49 bis 60
2. 3
Dienstgericht des Bundes §§ 61 bis 68
2. 4
Richter des Bundesverfassungsgerichts §§ 69 bis 70
3. Richter im Landesdienst §§ 71 bis 84
4. Landesrecht BW § 44 DRiG | Bundesnorm | Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters | Deutsches Richtergesetz | gültig ab: 01.08.2021. Übergangs- und Schlußvorschriften
4. 1
Änderung von Bundesrecht §§ 85 bis 104
4. 2
Überleitung von Rechtsverhältnissen §§ 105 bis 118
4. 3
Schlußvorschriften §§ 119 bis 126
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitte III und IV
( BGBl. II 1990, 889, 929, 939)
Abschnitt III
- Maßgaben für die beigetretenen fünf Länder (Art.
Gesetze Und Verordnungen: Staatsministerium Baden-Württemberg
(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. § 44b Abberufung von ehrenamtlichen Richtern
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt abzuberufen, wenn nachträglich in § 44a Abs. 1 bezeichnete Umstände bekannt werden. (2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die im Übrigen für die Abberufung eines ehrenamtlichen Richters der jeweiligen Art gelten, soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. (3) Wenn ein Antrag auf Abberufung gestellt oder ein Abberufungsverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist und der dringende Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen des § 44a Abs. Gesetze und Verordnungen: Staatsministerium Baden-Württemberg. 1 vorliegen, kann das für die Abberufung zuständige Gericht anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Abberufung das Amt nicht ausüben darf. Die Anordnung ist unanfechtbar. (4) Die Entscheidung über die Abberufung ist unanfechtbar.
Landesrecht Bw &Sect; 44 Drig | Bundesnorm | Bestellung Und Abberufung Des Ehrenamtlichen Richters | Deutsches Richtergesetz | GÜLtig Ab: 01.08.2021
Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren. (4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. " Das Gelöbnis steht dem Eid gleich. (5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er als Mitglied einer
Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen. (6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Die Leistungen müssen jeweils mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden sein. (4) Für die Anerkennung von zulassungsrelevanten Leistungsnachweisen, die an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes außerhalb von Baden-Württemberg erworben wurden, ist die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand. (5) Die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs kann in der Regel ersetzt werden durch ein Semester eines fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Auslandsstudiums, das den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entspricht. (6) Nur eine der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer ausländischen Universität ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings nach den Vorgaben des § 35 Absatz 1 und 5
des Landeshochschulgesetzes (LHG) anerkannt worden ist.