Falls keine der vorgenannten sonstigen Leistungen vorliegt: Ist der Abnehmer ein Unternehmer, eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr. oder eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist? Wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer, eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr. oder eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, dann ist der Leistungsort dort, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt, oder am Ort einer Betriebsstätte, sofern die Leistung an diese Betriebsstätte ausgeführt wird. [3] Diese Grundregel gilt allerdings nicht für die in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG genannte Einräumung der Eintrittsberechtigung; hier ist auch bei Leistungen an Unternehmer auf den "Tätigkeitsort" (den Ort der Durchführung der Veranstaltung) abzustellen. Zu beachten ist, dass der Leistungsempfänger hier grundsätzlich wegen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Staat seiner Ansässigkeit Steuerschuldner ist und der deutsche, leistende Unternehmer deshalb eine Nettorechnung ausstellt.
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§ 3 Abs. 10 UStG regelt die Werkleistung. § 3 Abs. 12 UStG regelt den Tausch oder tauschähnlichen Umsatz. Zweite Frage im Prüfschema:
Handelt es sich bei dem Liefernden / Leistenden um einen Unternehmer? Definition Unternehmer in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Achtung! Der Gewinnbegriff hat in dieser Definition nichts zu suchen! Dritte Frage im Umsatzsteuer-Prüfschema:
Wird die Lieferung oder sonstige Leistung im Inland ausgeführt? Oder, vereinfacht, gesagt: WO ist der Ort der L + L? Thema Lieferung
Bleiben wir zunächst bei dem Gegenstand der Lieferung und stellen die richtigen Fragen:
Wird der Gegenstand zur Ausführung der Lieferung befördert oder versendet? –> Bei bewegter Lieferung (so nennt man, wenn Beförderung oder Versendung erfolgt) gilt § 3 Abs. 6 UStG.
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Also "bewegungsabhängige" Vorschriften prüfen:
§ 3 Abs. 8 UStG (Sonderfall; Fiktion / hängt am Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer)
§ 6 UStG (Ausfuhrlieferung aus dem Drittland) Export
§ 6 a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung ins EU-Ausland) Export
§ 1 a UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb aus dem EU-Ausland) Import
§ 3 Abs. 6 UStG (Normalo-Fall):
Der Normalo-Fall beinhaltet die Rechtsfolge: Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Bewegung = Beförderung oder Versendung beginnt! Zuvor schließen wir noch schnell aus (§ 3 Abs. 6 Satz 5! ), dass es sich um ein Reihengeschäft handelt. Definition Reihengeschäft: Mehrere Unternehmer schließen über ein- und denselben Gegenstand ein Geschäft ab und dabei ist von vornherein vereinbart, dass der erste Unternehmer an den letzten Abnehmer = letzten Unternehmer liefern soll und wird. Wird der Gegenstand nicht befördert oder versendet –> dann gilt § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG. Rechtsfolge hieraus: Die Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand bei Verschaffung der Verfügungsmacht (nennen Sie es Übergabe oder nicht) befindet!
So, Fazit, damit wir den Faden erst gar nicht verlieren können: haben wir alle fünf Punkte im Umsatzsteuer-Prüfschema (siehe oben) abgearbeitet, sorgfältig geprüft und jeden einzelnen davon bejahen können, folgern wir daraus nur eines, nämlich in Kürze "Der Umsatz ist steuerbar! ". Puuhhhh – soviel Lärm um nichts? Nein, das dürfen Sie nicht denken! Mit dieser Schlussfolgerung sind wir schon ein ganzes Stückchen weiter, oder? Bleiben Sie uns gewogen! Ihre Steuerberaterin Andrea Fritsch (veröffentlicht am 15. 09. 2017)
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