04. 03. 2011 | Neue HOAI Die Neue HOAI hat im Bereich der anrechenbaren Kosten zum Teil erhebliche Änderungen mit sich gebracht. In der Ausgabe November 2010 hatten wir eine Übersicht zu den anrechenbaren Kosten beim Planbereich Gebäude gegeben. Neue HOAI | Neues bei der Technischen Ausrüstung. Nachfolgend folgen Ausführungen zu den anrechenbaren Kosten im Planbereich Technische Ausrüstung. Erläuterungen zur Tabelle Beachten sie dabei bitte, dass die zweite Ebene der Kostengliederung bis auf die Kostengruppe 490 den neuen Anlagegruppen gemäß § 51 HOAI entspricht. Die anrechenbaren Kosten der Kostengruppe 490 sind in derjenigen Anlagengruppe anrechenbar, der sie nach § 51 Absatz 2 HOAI zuzuordnen sind. Die Honorarberechnung erfolgt für die Anlagengruppen 1 bis 8 jeweils getrennt. Die Technischen Anlagen in Außenanlagen werden ebenfalls je Anlagengruppe getrennt abgerechnet (§ 51 Absatz 1). Fachplanung Technische Ausrüstung Bezeichnung Kostengruppe anrechenbar HOAI- Regelung Nichtöffentliche Erschließung 230 bedingt anrechenbar § 52 (3) Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen 410 voll anrechenbar § 52 (1) Wärmeversorgungsanlagen 420 voll anrechenbar § 52 (1) Lufttechnische Anlagen 430 voll anrechenbar § 52 (1) Starkstromanlagen 440 voll anrechenbar § 52 (1) Fernmelde- und informationst.
- Anlagengruppen 1.8.5
- Anlagengruppen 1 8 ml
- Anlagengruppen 1.8.7
- Anlagengruppen 1.8.1
- Anlagengruppen 1-8 tga
Anlagengruppen 1.8.5
5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 16/12/2019
Anlagengruppen 1 8 Ml
Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 14 geregelt. (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des § 54 zu bewerten. (3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend. § 54 Honorare für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53 aufgeführten Leistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu § 54 Absatz 1 - Technische Ausrüstung Anrechenbare Kosten Euro Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III von bis von bis von bis Euro Euro Euro 5. 113 1. 626 2. 109 2. 593 2. 593 3. 077 7. 500 2. 234 2. 886 2. 886 3. 538 3. 538 4. 190 10. 000 2. 812 3. 618 3. 618 4. 421 4. 421 5. 227 15. 000 3. 903 4. 981 4. 981 6. 053 6. 053 7. 132 20. 000 4. 920 6. 262 6. 262 7. 605 7. Abschnitt 2 HOAI Technische Ausrüstung Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. 605 8. 947 25. 000 5. 882 7. 489 7. 489 9. 100 9. 100 10. 707 30. 000 6. 795 8. 670 8.
Anlagengruppen 1.8.7
Teil 4 Fachplanung Abschnitt 2 Technische Ausrüstung § 51 Anwendungsbereich (1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung. (2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen: 1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, 2. Wärmeversorgungsanlagen, 3. Lufttechnische Anlagen, 4. Starkstromanlagen, 5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, 6. Förderanlagen, 7. Anlagengruppen 1.8.5. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken, 8. Gebäudeautomation. § 52 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für technische Anlagen. (2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.
Anlagengruppen 1.8.1
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Anlagengruppen 1-8 Tga
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