12; Gercke/Leimenstoll, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) - Ein Leitfaden für die Praxis,
HRR-Strafrecht, 10/2009, 444). Der faktische Geschäftsführer ist jedoch keinesfalls " vertretungsberechtigtes Organ " im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB. Auch eine Zuweisung der
Verantwortung über § 14 Abs. 3 StGB scheidet aus, da dies wenigstens einen versuchten Bestellungsakt voraussetzt ( Gercke/Leimenstoll, aaO). Wie bereits die Regelungen des § 14 Abs. Arbeitgeber und strafrechtliche Verantwortung - Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) - Benjamin Lanz. 2 StGB zeigen, kann an der Stelle des Geschäftsführers als Verantwortlichen der "Arbeitgeber"-Gesellschaft auch ein (Teil-)Betriebsleiter oder
besonders Beauftragter stehen. Gleiches gilt für die Verteilung der strafrechtlichen Verantwortung unter mehreren Geschäftsführern. Dieser Umstand führt -bei entsprechenden
Vereinbarungen- zu einer Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ( Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 21, Rn. 24; Pananis, aaO, Rn. 14; für
die deliktische Haftung: BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 – VI ZR 319/95 –, BGHZ 133, 370-383, hier zitiert nach juris).
- Arbeitgeber und strafrechtliche Verantwortung - Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) - Benjamin Lanz
- Rechtsprechung zu § 266a StGB - Seite 1 von 26 - dejure.org
- Schwarzarbeit | Kehrtwende des BGH bei der Berechnung des Schuldumfangs für § 266a StGB
Arbeitgeber Und Strafrechtliche Verantwortung - Das Vorenthalten Von Arbeitsentgelt (§ 266A Stgb) - Benjamin Lanz
2020 - 2 BvR 1787/20
Neuerlass und Vollzug eines Haftbefehls nach Anklageerhebung...
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BGH, 07. 2011 - IX ZR 118/10
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BGH, 25. 2006 - II ZR 108/05
Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel
BayObLG, 06. 2020 - 203 StRR 270/20
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
BGH, 25. Schwarzarbeit | Kehrtwende des BGH bei der Berechnung des Schuldumfangs für § 266a StGB. 2011 - II ZR 196/09
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AG Hamburg, 19. 2017 - 67g IN 173/17
Zur Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts des vorläufigen Sachwalters für...
OLG Köln, 03.
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Rechtsprechung Zu § 266A Stgb - Seite 1 Von 26 - Dejure.Org
2015 - 19 U 118/15
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge...
BGH, 09. 2005 - 5 StR 16/02
BGH, 18. 2005 - II ZR 61/03
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LG Wiesbaden, 01. 2021 - 6 KLs 1111 Js 18753/21
Zur Konkurrenz zwischen § 370 Abs. 3 AO und § 263 Abs. 5 StGB
BGH, 10. 2021 - 3 StR 474/19
BGH, 24. 2012 - 4 StR 648/11
Tatobjekte der Veruntreuung von Arbeitsentgelt im Sinne von § 266a Abs. 3 StGB
BGH, 02. 2008 - II ZR 27/07
Pflichten eines ordentlichen Geschäftsleiters
LSG Hessen, 04. 2021 - L 6 AS 140/18
SGB II, SGB X
SG Darmstadt, 25. 2021 - S 8 BA 26/19
Betriebsprüfung
OLG München, 06. 2013 - 7 U 571/13
Haftung des Geschäftsführers für nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlungen
Nur so wird dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Höhe der den Sozialversicherungsträgern vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht. Liegen - z. B. wegen unvollständiger oder fehlender Buchhaltung des Arbeitgebers - keine tragfähigen Erkenntnisse über die tatsächlich gezahlten Löhne und Gehälter vor, steht aber nach der Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Angeklagten fest, kann - wie auch sonst bei Vermögensdelikten - die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen. Ein solches Verfahren ist stets zulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen. Die Schätzung ist sogar unumgänglich, wenn keine Belege oder Aufzeichnungen vorhanden sind. In Fällen dieser Art hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Schuldumfang festzustellen. Dabei hat er auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse die Höhe der Löhne und Gehälter zu schätzen und daraus den Umfang der jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen.
Schwarzarbeit | Kehrtwende Des Bgh Bei Der Berechnung Des Schuldumfangs Für § 266A Stgb
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich. (6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
26. September 2016 Unsere Mandantin wurde zu 90 Tagessätzen verurteilt. Damit konnte erreicht werden, dass sie als nicht vorbestraft gilt. Sachverhalt Die Angeklagte betreibt eine Gaststätte. Es wurde durch die Ermittlungsbehörden festgestellt, dass sie über die offiziellen Lohnabrechnungen hinaus Schwarzlohnzahlungen gegenüber den Angestellten vornahm. Darüber hinaus unterließ es die Angeklagte die gesetzlich vorgeschriebenen Stundenaufzeichnungen für die Beschäftigten zu führen. Hiermit machte sie sich des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar. Es wurde seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) aufgrund einer summenmäßigen Beitragsberechnung festgestellt, dass durch die Angeklagte ca. 20. 000 EUR Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden. Daraufhin erging ein Strafbefehl über 300 Tagessätze. Hiernach hätte die Angeklagte als vorbestraft gegolten. Ergebnis Es wurde zunächst durch uns Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Infolge des darauffolgenden Verfahrens konnte erreicht werden, dass das Strafmaß deutlich reduziert wurde und die Angeklagte schließlich zu 90 Tagessätzen verurteilt wurde.