Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist die amtliche Überschrift des in § 266a StGB geregelten deutschen Straftatbestandes. Die Tathandlung des Absatz 1 [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Gegenstand des Tatbestandes ist das Vorenthalten oder das Veruntreuen von Arbeitsentgelt, wobei in Abs. 1 die an den Sozialversicherungsträger zu zahlenden Arbeitnehmeranteile gemeint sind. Rechtsgut [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Geschütztes Rechtsgut ist nicht etwa das Interesse des Arbeitnehmers, seinen Lohn ausbezahlt zu bekommen, sondern das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherung der Sozialversicherung. Demnach hängt – wie in der aktuellen Gesetzesfassung ausdrücklich geregelt – die Strafbarkeit nicht davon ab, ob überhaupt Arbeitslohn gezahlt wurde. Auch ein Einverständnis des Arbeitnehmers, seine Anteile nicht an die Sozialversicherung weiterzuleiten, ändert an der Strafbarkeit nichts. Den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnzahlungen betrifft § 266a StGB außer in dem in Abs. 3 geregelten Fall dagegen grundsätzlich nicht.
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Der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter muss daher mit dem Bundesgerichtshof die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung sowie den…
Wann liegt beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt tatsächlich eine Beschäftigung vor? Der Bundesgerichtshof fasst es in einer aktuellen Entscheidung so zusammen: Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers…
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2 Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. (4) 1 In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
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Mithin liegt auch keine den Arbeitnehmer weniger beanspruchende bloße Arbeitsbereitschaft vor, weil die hierfür typischen Phasen der Entspannung (vgl. BAG aaO) fehlen. Deshalb hat das Landgericht das Aufgabenfeld der Arbeitnehmer der A. rechtsfehlerfrei als der Vollarbeit "Toilettenreinigung" unterfallende Tätigkeit gewertet, zumal die Beschäftigten gerade nicht – wie von der Verteidigung behauptet – die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung und die Gelegenheit zur Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten hatten. Ich denk: Recht hat er, der BGH.
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Gemäß Absatz 3 des Gesetzes macht sich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt auch schuldig, wer als Arbeitgeber beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, freiwillige Versicherungen oder Lohnpfändungen einbehält, diese aber nicht an die berechtigten Stellen abführt. Rechtsgut
Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Solidargemeinschaft, konkret: die Sicherung des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit. Diesem Rechtsgut hat der Gesetzgeber einen besonders hohen Rang eingeräumt. Bei einer Insolvenz hat entsprechend die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge Vorrang vor den Ansprüchen anderer Gläubiger – sogar vor den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Zahlung der Nettolöhne. Was passiert, wenn man zahlungsunfähig ist
Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist § 266a StGB ein Unterlassungsdelikt. Unterlassung setzt die Pflicht und die Möglichkeit voraus, die Zahlungen überhaupt leisten zu müssen und zu können. Wer krankheitsbedingt nicht zur Zahlung der Beiträge in der Lage ist, macht sich u. U. nicht strafbar.
"Toilettenfrauen" Tätigkeit i. der Mindestlohnvereinbarung für Gebäudereiniger und ob die gesamte Zeit, in der die Tätigkeit ausgeübt ist "Arbeitszeit" ist., Beides ist vom 5. Strafsenat bejaht worden. Zur Arbeitszeit:
b) Die von den bei der A. angestellten Reinigungskräften in den Toilettenanlagen zugebrachte Zeit ist in vollem Umfang Arbeitszeit. Ihre Tätigkeit dort hat das Landgericht nicht nur als eine (unter Umständen geringer vergütbare – vgl. BAG EzA BGB 2002, § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 4) Arbeitsbereitschaft, sondern als Vollarbeit gewertet. Nach der Rechtsprechung unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft, die in Zeiten wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung geleistet wird (BAG, Urteil vom 17. Ju-li 2008 – 6 AZR 505/07, PersV 2009, 27; BAGE 109, 254, 260) von der Vollarbeitsleistung, die von dem Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsbelastung verlangt. Letzteres trifft auf die Toilettenpflege in Warenhäusern zu. Eine bloß wache Aufmerksamkeit umschreibt das Anforderungsprofil nur unzureichend, weil die Reinigungskraft im Blick auf den in den Toilettenanlagen herrschenden erheblichen Besucherverkehr eine ständige Kontrollaufgabe zu bewältigen hat, die nach den Feststellungen des Landgerichts durch ständige Nachreinigungen immer wieder unterbrochen wurde.