Gemäß Ziffer 2. 3 der TRBS 1203 umfasst eine zeitnahe berufliche Tätigkeit
" eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes sowie eine angemessene Weiterbildung. Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis). Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden. " Unter Ziffer 3 der TRBS 1203 werden zusätzliche Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung bestimmter Gefährdungen gestellt. Beispielsweise muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen ihre Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z. Wege zur Zertifizierung von Personal - DIE KÄLTE + Klimatechnik. B. durch Teilnahme an Schulungen oder an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch. Fazit:
Eine angemessene Fort- bzw. Weiterbildung der befähigten Personen ist notwendig. Dies gilt insbesonders, wenn sich Defizite hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse abzeichnen, beispielsweise durch einer längere Unterbrechung der Prüftätigkeit.
Wege Zur Zertifizierung Von Personal - Die Kälte + Klimatechnik
Danke schön! Vergess ich schon nicht, ist ein guter alter B aus dem OBI... wenn ichs schon hab, dann auch richtig in Nahaufnahme! Dienstags gehts aufs Amt und -SO GOTT WILL- ist das Drama das im letzten Jahr im Februar begann endlich vorbei...
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Danke! Das Foto von meinem OBI-Würfel ist schon gemacht und ausgedruckt...
Und so Gott will - werde ich Richtung Wochenende meine neue in Händen halten! Dann können wir das nächste Projekt ja angehen: Eine 45. ACP...
"Schaaahaaatz, wir bekommen Nachwuchs! " Ups, Poppeldost ääh, Doppelpost! Bitte löschen! Archived
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Der Antragsteller muss eine Betriebshaftpflichtversicherung (empfohlene Deckungssumme mind. 1 Mio. Euro) nachweisen. Ausnahmen
Als verantwortliche Fachperson können auch Gesellen anerkannt werden, denen über eine Ausnahmegenehmigung die handwerksrechtliche Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks gestattet ist, indem sie ihr Fachwissen (DVGW-TRGI und/oder DVGW-TRWI) durch spezielle Wissenskontrollen (z. B. durch den Bau von Referenzinstallationen, Sachverständige ngespräch [Fachgespräch]) oder durch schriftliche Wissensprüfungen durch den Netzbetreiber ( NB) nachgewiesen haben. Installationsunternehmen aus anderen EU-Ländern haben eine EU-Bescheinigung zur grenzüberschreitenden Tätigkeit bei der Handwerkskammer vorzulegen, in deren Zuständigkeitsgebiet sie arbeiten möchten. Nach erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle und der Überprüfung der fachlichen Qualifikation durch den Netzbetreiber wird daraufhin von dem Netzbetreib er eine zeitlich befristete Eintragung vorgenommen.