Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Rentenanpassung wie im Vorjahr bestehe nicht. Vielmehr müsse jährlich über den Anpassungssatz beschlossen werden. Die Versorgungsempfänger seien in den Bescheiden stets darauf hingewiesen worden, dass jährlich aufgrund einer langfristigen Planung beschlossen werde, um welchen Prozentsatz die in dem Folgejahr zu zahlende Rente angepasst werden könne. 12
Mit der vom Kläger dagegen am 2. Juni 2003 erhobenen Klage macht er geltend, aus den Vorschriften der Alterssicherungsordnung gehe nicht hervor, dass die Altersrente in Form einer Grundrente und einer Überschussbeteiligung gewährt werde. In den Rentenbescheiden habe die Beklagte immer nur einen Endbetrag ausgewiesen. Wie sich dieser im Einzelnen zusammensetze, sei aus den Rentenbescheiden bis zu dem hier angefochtenen Bescheid nie hervorgegangen. Ansprechpartner » ZKN - Zahnärztekammer Niedersachsen. Bei der Rente nach der Alterssicherungsordnung handele es sich um eine öffentlich-rechtliche, von Art. 14 GG geschützte grundrechtliche Position. In diesen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch könne nicht ohne sachlichen Grund mit einer Kürzung eingegriffen werden.
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9 Dieses von den Klägern favorisierte Verständnis widerspräche auch der Systematik der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten. Danach erscheint eine Teilabfindung auf Rentenansprüche, die aus Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2004 resultieren, zwar grundsätzlich möglich. Denn § 20 Abs. 1 Satz 5 ABH bestimmt, dass die Rentenabfindung ganz (Alternative 1) oder teilweise nur für Rentenansprüche, die aus Beitragszahlungen bis 31. 12. 2004 resultieren (Alternative 2), in einem Betrage gefordert werden kann. Anders als die Kläger meinen gelten für beide Alternativen aber gleiche Anspruchsvoraussetzungen; insbesondere kann der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung des Beklagten nicht entnommen werden, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Teilabfindung nach § 20 Abs. Niedersächsische Zahnärzte haben keinen Anspruch auf ungekürzte Versorgung | Nds. Oberverwaltungsgericht. 1 Satz 5 Alt. 2 ABH schon vor Erreichen des Renteneintrittsalters zur Entstehung gelangen soll. Hiergegen spricht schon die einheitliche Regelung der formellen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Rentenabfindung in § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 ABH, die nicht zwischen der Vollabfindung nach § 20 Abs. 1 ABH und der Teilabfindung nach § 20 Abs. 2 ABH unterscheidet, sondern insbesondere die Antragsfristen einheitlich am "Rentenbeginn" orientiert.
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Gegen die dadurch bedingte Kürzung seiner Altersbezüge hat sich der 1925 geborene Kläger gewandt. Seine "Gesamtrente" ist von ursprünglich monatlich insgesamt 1. 581, - € im Jahr 2002 über 1. 498, - € im Jahr 2003 auf 746, - € im Jahr 2004 gesunken. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat in seinen Urteilen vom 20. Juli 2006, die sich auf die "Rentenkürzungen" in den Jahren 2003 (8 LC 12/05) und 2004 (8 LC 11/05) beziehen, entschieden, dass die Alterssicherungsordnung der Zahnärzte mit höherrangigem Recht, nämlich dem niedersächsischen Heilberufekammergesetz (HKG), nicht in Einklang steht. § 12 HKG lässt sich entnehmen, dass ein berufsständisches Altersversorgungswerk seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine ihren Grundbedarf sichernde Rente zu zahlen hat. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, den inflationsbedingten Kaufkraftverlust einer Altersrente durch verlässliche Zusatzleistungen zu vermeiden. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen den. Dazu muss ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden.
Dabei kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Versorgungsleistungen von Mitgliedern des beklagten berufsständischen Versorgungswerkes gegen dieses überhaupt Gegenstand der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge sein können (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 29. 4. 2010 - 2 C 77. 08 -, NVwZ 2010, 1568, 1569 f. ; Palandt, BGB, 70. Aufl., § 1922 Rn. 40 jeweils m. w. N. ). Denn hier ist zugunsten des Erblassers schon zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung einer Rentenabfindung entstanden, der auf die Kläger als dessen Erben hätte übergehen können. 4 Die Beklagte gewährt auf der Grundlage ihrer Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung - ABH - in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. August 2007 (ZKN-Mitteilungen S. 483) als Versorgungsleistungen eine Altersrente (§ 13 Satz 1 Nr. 1 i. § 14 ABH), eine Berufsunfähigkeitsrente (§ 13 Satz 1 Nr. 2 i. § 17 ABH), eine Witwenrente (§ 13 Satz 1 Nr. 3 i. Zahnärzte für Niedersachsen | Zahnärzte für Niedersachsen. § 18 ABH), eine Waisenrente (§ 13 Satz 1 Nr. 4 i.