Teil 1
1. Abschnitt
§ 1 Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 2 Oberste Dienstaufsichtsbehörde
§ 3 Vertrauensleute
§ 4 Normenkontrollverfahren
§ 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug
§ 6 Großer Senat beim Verwaltungsgerichtshof
§ 6a Amtstracht, Neutralität
2.
§ 14 Hessagvwgo, Verwaltungskosten - Gesetze Des Bundes Und Der Länder
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitigen
Widerspruchsgebühr ist § 14 Hessisches
Ausführungsgesetz zur VwGO (HessAGVwGO) i. V. m. § 4 Abs.
5 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der hier
maßgeblichen Fassung vom 03. 1995 (GVBl I, 2). Nach §
14 Abs. VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN. 1 HessAGVwGO sind von der mit der Bearbeitung des
Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren
und Auslagen) nach Maßgabe des HVwKostG zu erheben. § 4
Abs. 5 HVwKostG bestimmt, ob und in welcher Höhe in den
genannten Fällen Verwaltungskosten zu erheben sind. Bei
angefochtenen Amtshandlungen, mit denen eine Geldleistung gefordert
wurde, sind im Falle der Rücknahme des Widerspruchs 2, 5 von
100 des angefochtenen Betrages als Widerspruchsgebühr zu
erheben, es sei denn, die Behörde hatte mit der sachlichen
Bearbeitung des Widerspruchs noch nicht begonnen. In diesem Fall
fällt keine Gebühr an (§ 4 Abs. 5 Satz 6
HVwKostG). Der Widerspruch vom 27. 1999, der sich auf einen
Vorausleistungsbescheid und damit auf eine angeforderte
Geldleistung bezog, wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten
des Klägers vom 27.
Verwaltungsgericht Frankfurt Am Main
Begründet hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung mit dem Hinweis auf die Asylproblematik, die durch eine hohe Zahl an Asylverfahren die Verfahrensdauer nachhaltig erhöht habe. Die Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sollte eine Verfahrensbeschleunigung zur Absicherung des "Rechtsschutzgewährleistungsanspruches" bewirken. [2]
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit gegeben, die Berufung im erstinstanzlichen Urteil selbst zuzulassen ( § 124 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht muss dann ein normales Berufungsverfahren durchführen. Hiervon wird in der Praxis jedoch nur selten Gebrauch gemacht. Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Gesetzliche Vorläufer waren verschiedene Ländergesetze aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, [3] nachdem der Alliierte Kontrollrat mit Kontrollratsgesetz Nr. Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO). 36 vom 31. Oktober 1946 die Verwaltungsgerichte in den einzelnen Besatzungszonen und in Berlin wieder errichtet hatte.
Saarländisches Ausführungsgesetz Zur Verwaltungsgerichtsordnung (Agvwgo)
(1) Vor der Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Kreisausschusses, des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters, des Landrats und des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ist der Widerspruchsführer durch einen Ausschuss oder durch den Vorsitzenden des Ausschusses mündlich zu hören. (2) Ausschüsse werden gebildet 1. bei den Städten mit 30. 000 und mehr Einwohnern für die Anhörung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Magistrats und des Oberbürgermeisters (Bürgermeisters), 2. bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung für die Anhörung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, des Landrats, des Kreisausschusses sowie des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters kreisangehöriger Gemeinden mit weniger als 30. § 14 HessAGVwGO, Verwaltungskosten - Gesetze des Bundes und der Länder. 000 Einwohnern. (3) Die Anhörung findet statt 1. 2.
2000 zurückgenommen. Die
Formulierung der Bevollmächtigten des Klägers "das
Widerspruchsverfahren gegen den streitbefangenen
Vorausleistungsbescheid nicht fortzusetzen" ist als Rücknahme
des Widerspruchs und nicht - wie es in den Klagebegründungen
anklingt - als Erledigungserklärung hinsichtlich des
Widerspruchs zu werten. Zum einen muss sich die
Bevollmächtigte des Klägers als Rechtskundige diese
juristisch unklare Formulierung entgegen halten lassen, zum anderen
ist im Laufe des Widerspruchsverfahrens auch kein erledigendes
Ereignis hinsichtlich des Vorausleistungsbescheides eingetreten. Entgegen der Ansicht des Klägers hatte die Beklagte auch schon
mit der Bearbeitung des Widerspruchs begonnen, so dass dieser sich
nicht auf den Gebührenausschlusstatbestand des § 4 Abs. 5
Satz 6 HVwKostG berufen kann. Eine sachliche Bearbeitung des
Widerspruchs i. d. ist dann anzunehmen, wenn sich die Behörde
über das bloße Anlegen des Vorgangs hinaus mit der Sache
selbst auseinander gesetzt hat (vgl. VG Gießen, Urt.
Basisdaten
Titel:
Verwaltungsgerichtsordnung
Abkürzung:
VwGO
Art:
Bundesgesetz
Geltungsbereich:
Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:
Rechtspflege, Verwaltungsprozessrecht
Fundstellennachweis:
340-1
Ursprüngliche Fassung vom:
21. Januar 1960 ( BGBl. I S. 17)
Inkrafttreten am:
1. April 1960
Neubekanntmachung vom:
19. März 1991 ( BGBl. 686)
Letzte Änderung durch:
Art. 2 G vom 8. Oktober 2021 ( BGBl. 4650, 4653)
Inkrafttreten der letzten Änderung:
19. Oktober 2021 (Art. 4 G vom 8. Oktober 2021)
GESTA:
B137
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO, ist ein deutsches Bundesgesetz, welches das Gerichtsverfahren in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Verwaltungsprozessrecht) bundeseinheitlich regelt. [1]
Die VwGO gliedert sich in die Teile:
Gerichtsverfassung (I. ),
Verfahren (II. ),
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (III. ),
Kosten und Vollstreckung (IV. ),
Schluss- und Übergangsbestimmungen (V). Sämtliche Bundesländer haben in Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit eigene Ausführungsgesetze zur VwGO erlassen (siehe #Weblinks).