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Nach Auffassung des Landgerichts bestehe aber kein Anspruch auf Herausgabe auch der E-Mail-Adressen. Insofern komme das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Tragen. Abmahnung gegen Wohnungseigentümer wegen fortgesetzten gemeinschaftswidrigen Verhaltens – BGH vom 25.01.2018 – Az. V ZR 141/17 – Neue Gerichtsurteile – Aktuelle Urteile. Jeder Wohnungseigentümer habe ein gewichtiges und schützenswertes Interesse, nicht von anderen Miteigentümern mittels E-Mail kontaktiert zu werden. Sofern die E-Mail-Kommunikation praktikabler sei, müssen sich die Kläger selbst um die Mittelung der E-Mail-Adressen bemühen.
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Eine Jahresabrechnung, die nicht nach dem Wirtschafisplan geschuldeten Soll-Zahlungen berücksichtigt, sondern die tatsächlich erfolgten Zahlungen zur Grundlage des Abrechnungsergebnisses macht, ist nichtig. Denn Gegenstand der Jahresabrechnung ist zwingend die sog. Abrechnungsspitze, also die Differenz zwischen den nach Wirtschaftsplan geschuldeten HausgeldvorauszahIungen und den von dem einzelnen Eigentümer anteilig zu tragenden Ausgaben (vgl. nur LG Frankfurt WuM 2018, 390 und ZMR 2017 663; LG
Dortmund ZWE 2014, 365). Das ergibt sich aus der Verknüpfung des Wirtschaftsplans mit der folgenden Jahresabrechnung. Der bestandskräftig beschlossene Wirtschaftsplan betriffl die monatlich zu zahlenden Hausgelder und begründet eine entsprechende Zahlungspflicht der Eigentümer, § 28 Abs. 2 WEG. Durch die Genehmigung der anschließenden Jahresabrechnung darf bezüglich noch ausstehender Hausgelder kein neuer Anspruch entstehen. Weg urteile 2018 online. Das hätte nämlich eine unzulässige Verdoppelung des Schuldgrundes zur Folge, wozu der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz fehlt (vgl. nur BGH NJW 1996, 725 und NJW2010, 2127).
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Eine Abmahnung hat in einem solchen Fall regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg. " Urteil des BGH vom 25. 01. 2018
Aktenzeichen: V ZR 141/17
Grundeigentum 2018, 525
Urteil Segment-ID: 17611
Urteil Bundesgerichtshof vom 7. Februar 2018 - Az: VIII ZR 148/17 Der BGH urteilt, dass gemäß StromGVV § 17 Abs. 2 Nr. 1 in einer offensichtlich völlig unverständlichen Verbrauchsannahme trotz unverändertem Verbrauchsverhalten ein "offensichtlicher Fehler" vorliegt, ein Zahlungsverweigerungsrecht einräumt. Urteil Segment-ID: 17608