Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in PI Leer/Emden aktuell: Was ist heute passiert? Lesen Sie hier auf täglich die lokalen Polizeimeldungen aus Ihrer Region - heute mit einem aktuellen Blaulichtreport übermittelt von der Polizeiinspektion Leer/Emden. Aktuelle Polizeimeldung: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Pressemeldung der PI Leer/Emden vom 08. 05. 2022 PI Leer/ Emden (ots) - ++ Fahren unter Drogeneinfluss ++ Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ++ Trunkenheit im Straßenverkehr ++ Sachbeschädigungen ++ Fahren unter Drogeneinfluss Leer - Ein 20-Jähriger aus der Gemeinde Ihlow befuhr mit einem PKW den Tjackleger Fährweg unter dem Einfluss berauschender Mittel. Ein Urin-Drogenvortest reagierte positiv auf den Wirkstoff THC. Der Betroffene räumte den Konsum ein. Ihm wurde die Weiterfahrt für die Dauer von 24 Stunden untersagt. Eine Blutentnahme wurde unerlässlich und im Klinikum Leer durchgeführt. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/ Verdacht Diebstahl Leer - Ein 22-jähriger Leeraner sollte durch Beamte der Polizei Leer kontrolliert werden.
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Widerstand Gegen Vollstreckungsbeamte Strafmaß Urkundenfälschung
Die Konfrontation mit der Staatsgewalt ist für jeden Bürger ein stressauslösender Moment. Wenn sowohl der Ordnungshüter als auch der Bürger sich korrekt verhalten, sind diese Zusammentreffen meistens schnell wieder beendet. Nicht selten eskalieren jedoch staatliche Routinemaßnahmen und entwickeln sich immer in eine für den Bürger am Ende frustrierende Richtung. In den seltensten Fällen legt es der Bürger auf eine Konfrontation mit den Ordnungshütern an. Dennoch wird der Bürger am Ende für die Eskalation zur Verantwortung gezogen in Form eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Wir erklären Ihnen, wie Sie sich am besten gegen den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. den Vorwurf des Widerstands gegen die Staatsgewalt schützen und wie Sie in kritischen Situationen am besten reagieren. Was sagt §113 StGB aus? 113 StGB schützt das staatliche Gewaltmonopol. Bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist daher der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaften hoch, sodass es auch bei verhältnismäßig "kleineren Delikten" zur Anklage oder mindestens zu einem empfindlichen Strafbefehl kommen kann, wenn der Beschuldigte sich nicht professionell verteidigt und nur passiv verhält.
Wer demnach Widerstand gegen eine Ausweiskontrolle durch einen Polizeibeamten leistet, die nach Recht und Gesetz erlaubt ist, macht sich strafbar nach § 113 StGB. Es genügt, den Zugriff des Polizeibeamten nach einer Tasche, in welcher dieser den Ausweis vermutet, abzuwehren. Das Strafmaß nach § 113 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe, wobei die Schwere des Falles entscheidend ist. Besonders schwere Fälle sind der Widerstand mit gleichzeitigem Waffenbesitz (auch ohne Einsatz der Waffe), der gemeinschaftliche Widerstand und der Widerstand unter erheblicher Gewaltanwendung mit gesundheitlichen oder gar lebensgefährlichen Folgen für den Beamten. Für die Anwendung des § 113 StGB muss die Diensthandlung des Beamten rechtmäßig gewesen sein. Vor Polizei wegrennen erlaubt? Schmaler Grat zwischen Flucht und Widerstand
Die Grenze zwischen einer nicht strafbewehrten Flucht und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist fließend und wird sehr leicht überschritten.