Grundlagen zu Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB Definition ist alles, was außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, in denen die vorhandene Bebauung den Ordnungsfaktor für die Bebauung bisher nicht bebauter Grundstücke bildet. kein Entgegenstehen bzw. Beeinträchtigung privilegierte Vorhaben, Abs. 1 Entgegenstehen öR Belange (eng) Abwägung: Privilegierung vs. öffentliche Belange Nachteile können nicht durch Vorteile kompensiert werden Beispiel Windrad des Bauern, das Eulen tötet, kann nicht mit geretteten Eisbären aufgerechnet werden = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt idR wird sich Vorhaben ggü. Innenbereich, § 34 BauGB. ö. Belangen durchsetzten 'Abwägungesetzliche Schuldverhältnisseorsprung' Beeinträchtigen öR Belange (weit) aber keine ganz neuen baulichen Anlagen = repressives Verbot mit Befreiungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt auch bei privilegierten Vorhabe gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Beispiel insb.
- Außenbereich, § 35 BauGB - Prüfungsschema - Jura Online
- Innenbereich, § 34 BauGB
- Die planungsrechtliche Lage eines Grundstücks nach dem BauGB - Jura Individuell
Außenbereich, § 35 Baugb - Prüfungsschema - Jura Online
Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Bauen im unbeplanten Innenbereich (mit Jura-Lernvideo) (BVerwG; Urteil vom 30. 06. 2015 – 4 C 5. 14). Die Entscheidungsbesprechung wird morgen früh veröffentlicht. Prüfungswissen: Planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so richtet sich die Zulässigkeit gem. § 30 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Fehlt ein solcher, so beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB, wenn das Grundstück sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Anderenfalls handelt es sich um ein Außenbereichsgrundstück, bei welchem sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 35 BauGB richtet. I. Bebauungszusammenhang
Da ein Bebauungsplan im vorliegenden Fall fehlt, könnte es sich um ein Grundstück handeln, welches § 34 BauGB unterfällt. Die planungsrechtliche Lage eines Grundstücks nach dem BauGB - Jura Individuell. Dann muss es sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden.
Innenbereich, § 34 Baugb
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wären nicht mehr gewahrt, wenn beispielsweise die maßgeblichen Lärmgrenzwerte dauerhaft überschritten werden. III. 2 BauGB: Spezielle Regelung (Art)
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, […], beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es […] in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Absatz 2 des § 34 BauGB regelt die Situation des faktischen Bebauungsplans, also dass sich die Bebauung – auch ohne Bebauungsplan – so entwickelt hat wie bei vorliegen eines Bebauungsplans und der BauNVO entspricht. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist daher nach der BauNVO (Regel- und Ausnahmebebauung) zu bestimmen. Auch kann § 15 Abs. 1 BauNVO herangezogen werden. Merke: Die Prüfung des § 34 Abs. 2 BauGB entspricht der Zulässigkeit eines Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB. Außenbereich, § 35 BauGB - Prüfungsschema - Jura Online. IV. Überblick: Schema § 34 BauGB
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Bei § 34 Abs. 1 BauGb muss sich das Bauvorhaben somit in die Nähere Umgebung einfügen ( Harmoniegebot). Entscheidend ist daher, die nähere Umgebung zu bestimmen. Hierbei kann nicht direkt auf die BauNVO zurückgegriffen werden, diese kann jedoch als Auslegungshilfe dienen. 1. Prüfung: Einfügen in die nähere Umgebung
Für die Prüfung des Einfügens in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist folgendem Schema zu folgen:
Nähere Umgebung bestimmen: In der Klausur wird aufgeführt sein, welche Objekte sich in welcher Art und Größe in der nähren Umgebung des geplanten Bauvorhabens befinden. Nähere Umgebung bewerten: BauNVO als Auslegungshilfe
Prüfung ob das Vorhaben den Rahmen einhält
Ausnahmen: Das Bauvorhaben verletzt das Rücksichtnahmegebot, wenn es in unzumutbarer Weise bodenrechtliche Spannungen hervorruft bzw. bereits vorhandene Spannungspotentiale unzumutbar verschärft. Weiter Voraussetzung des § 34 Abs. 2 BauGB:
Die Anforderungen and gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.