Diese Frage wollen wir im folgenden Ratgeber klären. FAQ: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und der Fahrtenschreiber
Was ist eine selbstfahrende Arbeitsmaschine? Hierbei handelt es sich laut FZV um Kfz, die zur Verrichtung einer bestimmten Arbeit dienen. Diese dienen nicht dem Personen- oder Gütertransport. Als Beispiel lassen sich Kehrmaschinen oder Mähdrescher anführen. Darf ich selbstfahrende Arbeitsmaschinen ohne Fahrerkarte nutzen? Ja, da eine Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten nicht notwendig ist, brauchen Sie auch keine Fahrerkarte. Selbstfahrende arbeitsmaschine versicherungen. Selbstfahrende Arbeitsmaschine: Versicherung, Steuern Fahrerlaubnis & Co
Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind zulassungsfrei. Dementsprechend muss zunächst einmal keine Kraftfahrzeugsteuer für die Fahrzeuge bezahlt werden. Liegt eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h vor, ist auch kein Kennzeichen vonnöten, lediglich eine Betriebserlaubnis für das Gefährt. Ist die selbstfahrende Arbeitsmaschine schneller als 20 km/h, so ist ein grünes Kennzeichen zu beantragen.
- Zulassungsfreie Fahrzeuge - Fahrzeugausnahmen,
Zulassungsfreie Fahrzeuge - Fahrzeugausnahmen,
Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen. Viele Gewerbetreibende benutzen zur Durchführung ihrer betrieblichen Tätigkeiten Kfz und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Der Teil dieser Fahrzeuge, der weder zulassungs- noch versicherungspflichtig ist, kann über die BHV versichert werden, sonstige Fahrzeuge müssen über eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB-Deckung versichert werden. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages ohne besondere Anzeige die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Haltung,
Führung oder Verwendung von nicht zulassungs? Selbstfahrende arbeitsmaschine versicherung. und nicht
versicherungspflichtigen
- motorgetriebenen Kraftfahrzeugen aller Art, die nur innerhalb von
Betriebsgrundstücken verkehren. Mitversichert ist auch das gelegentliche Befahren öffentlicher
Wege und Plätze mit nicht zugelassenen Fahrzeugen, wenn dem
kein behördliches Verbot entgegensteht;
- Kraftfahrzeugen (Gabelstapler, Zugmaschinen und Raupenschlepper)
mit nicht mehr als 6 km/h;
- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
Und: Ui, da ist aus meiner Sicht mal wieder einiges schiefgelaufen auf der Zulassungsstelle:
mit J = 16 und (4) = 0818 hast Du lt dem oben verlinkten KBA-Verzeichnis zur Systematisierung (dort S. 50):
Messwagen zur Durchführung
und Auswertung von
Messungen 6. 16 0818 BEITSMASCH. MESSWAGEN ZFA (DA84) VkBl. 2007 S. 696
Wie oben schon erläutert: sfAm werden nicht zugelassen, ihnen wird nur ein Kennzeichen zugeteilt (auch wenn das Verfahren zur Erteilung der Zulassungsbescheinigung Teil I durchlaufen wird, (§ 4 FZV)). Frage: Habt Ihr eine ZB II (früher Brief) bekommen (der auch noch so beschriftet ist! )? Zulassungsfreie Fahrzeuge - Fahrzeugausnahmen,. Falls ja: Habt Ihr dann einen Antrag auf freiwillige Zulassung gestellt? Da sfAm nicht der Zulassungspflicht unterliegen, sind sie von der Kfz-Steuer nach § 3 Nr 1 KrafStG befreit. Könnt Euch also freuen, Ihr müßt keine Kfz-Steuer bezahlen:-)
Aber: da sfAm: Ihr dürft diese nicht zum Transport von Personen oder Gütern benutzen (Bedienpersonal der Geräte sowie deren Verbrauchsmaterial mal ausgenommen).