herausgegeben von Christoph G. Paulus, Angelika Wimmer-Amend
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Baumbach Hueck Gmbh 21 Auflage 2019
Die Klägerin behauptet, sie habe die Ladung zu den Gesellschafterversammlungen nicht erhalten. Dies gelte auch für die Gesellschafterin K. Darüber hinaus seien die Einberufungen zur Gesellschafterversammlung auch deswegen unwirksam, weil sie nicht durch die Geschäftsführung, sondern durch S vorgenommen worden seien, die nicht wirksam zur Geschäftsführerin bestellt worden sei. Nachdem am 01. 06. 2006 klageabweisenden Versäumnisurteil ergangen war, beantragt die Klägerin nunmehr: 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 01. 2006 wird aufgehoben. Baumbach hueck gmbh 21 auflage . 2. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 18. 2005 und 17. 2006, wonach die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen und S als Geschäftsführerin berufen wird, werden für nichtig erklärt. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die weitergehende Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Ladungen zu den Gesellschafterversammlungen seien auch den Gesellschafterinnen K und G zugegangen.
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Dieser Auffassung steht aber zunächst der Wortlaut des § 51 Abs. 1 GmbHG gegenüber, der nicht zwischen den verschiedenen Einschreibearten unterscheidet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften auch von nicht rechtskundigen Geschäftsführern angewendet werden müssen, die anhand des Gesetzeswortlautes nicht in der Lage sind, die Notwendigkeit einer besonderen Einschreibeart zu erkennen. Da es seit 01. 09. 1997 zwei verschiedene Einschreibearten gibt, wäre es für den Gesetzgeber ohne weiteres nahe liegend gewesen, bei einer der seither erfolgten zahlreichen Änderungen des GmbH-Gesetzes deutlich zu machen, dass entgegen dem Wortlaut nur eine bestimmte Art des Einschreibens zulässig sein soll. Da dies nicht geschehen ist, ist nach Auffassung der Kammer auch die Verwendung eines Einwurfeinschreibens ausreichend. Baumbach hueck gmbh 21 auflage 2019. 24 Die Gesellschafterversammlung vom 17. 2006 war auch beschlussfähig. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin vom Stimmrecht ausgeschlossen war, handelt es sich jedenfalls um eine zweite Versammlung nach der Gesellschafterversammlung vom 30.