Beihilfeverordnung (BVO) Die Beihilfenverordnung gibt es als PDF-Datei ( lesbar mit Adobe Acrobat Reader). Nichtamtliche Lesefassung der Beihilfenverordnung vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch die Sechste Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 2. November 2021 (GVBl. 577) und unter Berücksichtigung der Vorgriffsregelung zur Änderung der Anlage 3 zu § 22 BVO, gültig ab 1. März 2022 Nichtamtliche Lesefassung der Beihilfenverordnung vom 22. 577), gültig ab 1. Januar 2022 Nichtamtliche Lesefassung der Beihilfenverordnung vom 22. 199), zuletzt geändert durch die Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 3. Mai 2021 (GVBl. 309), gültig ab 1. Juli 2021 Nichtamtliche Lesefassung der Beihilfenverordnung vom 22. 199), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. § 36 BVO, Häusliche Pflege - Gesetze des Bundes und der Länder. November 2020 (GVBl. 613) und unter Berücksichtigung der Vorgriffsregelung zur Änderung von § 26 Abs. 1 BVO vom 17. Januar 2020 (MinBl.
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(5) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird anstelle einer Beihilfe nach Absatz 1 eine monatliche Pauschalbeihilfe gewährt.
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-Hyperthermie-Behandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Geschwulstbehandlung. -Klimakammerbehandlungen
sind nur beihilfefähig, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht
zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines
amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor
Beginn der Behandlung anerkannt hat. -Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz: § 22 Heilbehandlungen. Aludrin. -Magnetfeldtherapie
sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie
bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter
Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten
chirurgischen Therapie durchgeführt wird. -Ozontherapie
sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle
Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle
aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die
Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
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Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind insbesondere Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten. Beihilfenverordnung rheinland pfalz germany. (5) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten teilstationären oder stationären Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dient, sind bis zur Höhe von 5, 00 EUR täglich beihilfefähig, es sei denn, die §§ 39 und 41 sind anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Platzfreihaltegebühren bei stationären Leistungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 8)
Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden
1. Völliger Ausschluss
Die
Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte
Methoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
A -Anwendung
tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. Beihilfenverordung (BVO) fm.rlp.de. B.
nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und
Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne) -Autohomologe Immuntherapien (z.
(1) Aufwendungen der häuslichen Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte ( § 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XI) sind entsprechend des Pflegegrades beihilfefähig bis zu monatlich für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 724, 00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 1 363, 00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 1 693, 00 EUR, für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 2 095, 00 EUR. (2) Entstehen in den Fällen des Absatzes 1 aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 25 v. H., für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis 50 v. H., für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis 75 v. H und. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis 100 v. H. der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 angemessen. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen: bei einer beihilfeberechtigten Person mit Bezügen bis 2500, 00 EUR mit Bezügen von mehr als 2500, 00 EUR bis 5000, 00 EUR mit Bezügen von mehr als 5000, 00 EUR ohne Angehörige 10 v. H. 11 v. H. 12 v. H. mit einer oder einem Angehörigen 8 v. H. 9 v. H. 10 v. H. mit zwei oder drei Angehörigen 6 v. H. 7 v. H. 8 v. H. mit mehr als drei Angehörigen 4 v. H. 5 v. H. Beihilfenverordnung rheinland pfalz point. 6 v. H. der um 1000, 00 EUR verminderten Bezüge.