081, 28 € (Anl. K 22) mit Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Mit der Schlüssigkeit der Wertangaben hat es sich auf Seite 8 seines Urteils befasst, diese also nicht - wie die Beschwerde rügt - "ungeprüft als richtig angenommen". Zu den Gegenforderungen der Beklagten beruht das Berufungsurteil zwar auf Rechtssätzen über die Wohnsitzfeststellung, die den Umstand einer amtlichen Anmeldung und einer Klagezustellung an der Meldeanschrift überbewerten. Entsprechend § 561 ZPO rechtfertigt dies aber nicht die Zulassung der Revision. Denn eine Pflichtverletzung des Klägers bei Erhebung der Klage zur Geschäftsnummer 12 O 518/06 des Landgerichts Potsdam ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Vorinstanz: LG Potsdam, vom 12. 05. Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender grds. Bedeutung der Rechtssache - Rechtsportal. 2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 552/07
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 03. 03. 2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 95/09
© copyright - Deubner Verlag, Köln
Zitieren: BGH - Beschluss vom 10. 01. 2013 (IX ZR 53/10) - DRsp Nr. 2013/2274
Stand: 2013
Copyright: © Deubner Verlag GmbH & Co.
- Zivilprozess - Revision: nicht zugelassen
- Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender grds. Bedeutung der Rechtssache - Rechtsportal
- Nichtzulassungsbeschwerde BGH | Forum für Unfallopfer
Zivilprozess - Revision: Nicht Zugelassen
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft. In Familiensachen wurde das Rechtsmittel der Revision zum 1. September 2009 durch die Rechtsbeschwerde abgelöst. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hier gem. § 70 FamFG grundsätzlich ebenfalls nur bei Zulassung durch die Vorinstanz. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Für die Rechtsbeschwerde gilt die Wertgrenze des § 544 Abs. 1 ZPO nicht. Zivilprozess - Revision: nicht zugelassen. Knapp 50 Prozent der in der Sache entschiedenen Rechtsbeschwerden sind erfolgreich. Gebühren des Anwalts beim Bundesgerichtshof
Für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde fällt eine Gebühr von 2, 3 (RVG Anlage 1 Nr. 3508) an, gleiches gilt für die Revision (RVG Anlage 1 Nr. 3208). Wird die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, fällt gemäß § 16 Nr. 13 RVG keine zusätzliche Verfahrensgebühr an. Werden mehrere Parteien vertreten, können Erhöhungsgebühren hinzukommen. Für die mündliche Verhandlung entsteht eine Gebühr von 1, 5 (RVG Anlage 1 Nr. 3210).
Erfolgsaussichten Einer Nichtzulassungsbeschwerde Bei Fehlender Grds. Bedeutung Der Rechtssache - Rechtsportal
In Rechtsbeschwerdeverfahren erhält der BGH-Anwalt eine Gebühr von 1, 0 (RVG Anlage 1 Nr. 3502); in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen, in Anerkennungsverfahren, in Vollstreckbarerklärungs- und Klauselerteilungsverfahren sowie in weiteren besonderen Verfahren beträgt die Gebühr 2, 3 (RVG Anlage 1, Vorbem. 3. 5 i. V. Nichtzulassungsbeschwerde BGH | Forum für Unfallopfer. m. Vorbem. 2. 1 Abs. 1 und 2 i. i. Nr. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gegenstandswert und kann im Einzelfall Modifikationen unterliegen.
Nichtzulassungsbeschwerde Bgh | Forum Für Unfallopfer
000, --DM (Streitwertrevision). Nach der früheren Rechtslage konnte der BGH über die Annahme der Revision bei Erreichen der Wertgrenze frei entscheiden, ohne die Zulassung zu begründen. Er konnte sich dann unmittelbar mit den wichtigen grundsätzlichen Rechtsfragen befassen. Seit 2002 sieht die ZPO die Zulassungsrevision vor. Es kommt nur zur Revision, wenn sie entweder vom Berufungsgericht oder vom BGH nach Nichtzulassungsbeschwerde (bei einer Beschwer über 20. 000, 00 €, § 26 Nr. 8 EGZPO) zugelassen wird. Mit der Ausgestaltung der Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO wollte der Gesetzgeber bei der Reform des Zivilprozesses einerseits sicherstellen, dass der BGH in wesentlichen und grundsätzlichen Fragen – freilich unter Berücksichtigung der Einzelfallgerechtigkeit – Leitentscheidungen fällt. Gleichzeitig hat man sich aber auch eine Entlastung des obersten Zivilgerichts versprochen. Tatsächlich aber hat dieses System erhebliche Schwächen. Die Praxis der Berufungsgerichte
Die weitaus meisten Berufungsurteile begnügen sich ohne nähere Begründung mit dem Tenor: "Die Revision wird nicht zugelassen".
Deshalb hat das Berufungsgericht auch keinen Rechtssatz über Grund und Umfang einer denkbaren Aufklärungspflicht des Klägers zu den Gebührenfolgen seiner anwaltlichen Tätigkeit aufgestellt oder dazu Anlass gehabt. Für ein Revisionsverfahren läge dies nicht anders, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen werden kann. 2. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. a) Es hat sich auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, die nach der Rechnung über 1. 756, 02 € (Anl. K 19) entfaltete Tätigkeit sei durch das Mandat in der Scheidungssache mit dem darin eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten, diesen also nicht übergangen. Ein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorgetragenen Argumente einer Partei zu eigen macht, begründet die Garantie des rechtlichen Gehörs nicht. b) Das Berufungsgericht hat ferner das neue Vorbringen der Beklagten aus der mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstandswert der Gebührenrechnung über 11.
Dies würde mein Anwalt jedoch dem Prof. überlassen, der die Beschwerde verfaßt habe. Im Prinzip gehe ich davon aus, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben wird (20% Erfolgsquote), weil ich bereits die ersten beiden Instanzen verloren habe. Begründung: Bennenung der korrekten Diagnosen erst nach 3 Jahresfrist. Die Beschwerden wurden zwar innerhalb der 15 Monatsfrist komplett benannt und eingefordert, nur wurde die Diagnose, die alle Verletzungen vollumfänglich benennt erst nach den 3 Jahren diagnostiziert. Soll heißen, der Fachbegriff für meine Verletzungen wurde erst nach 3 Jahren das erste Mal aufs Papier gebracht. Alle Einzelverletzungen wurden ärztlich dokumentiert und attestiert und das innerhalb der 15 Monatsfrist. Welche Rechtsmittel gibt es noch, falls die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH keinen Erfolg haben wird? Habt ihr ne Ahnung? Grüße, Kunterbunt
Zuletzt bearbeitet: 5 Sep. 2012
#4
Europäischer Gerichtshof
Hallo Kunterbunt,
wenn alle Rechtsmittel in Deutschland ausgeschöpft sind, bleibt nur noch der Gang zum Europäischen Gerichtshof.