Nach dem bereits vor Inkrafttreten des FamFG als allgemeinem Rechtsgrundsatz anerkannten und nunmehr in § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausdrücklich normierten Prinzip der Bindungswirkung von Entscheidungen im Instanzenzug besteht nämlich keine Bindung an rechtliche Hinweise für die Weiterführung des Verfahrens, auf denen die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nicht beruht (BayObLGZ 1988, 86; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl. § 69 Rn. 28; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 69 Rn. 15; Bumiller/Winkler, FGG § 25 Rn 8). So liegt der Fall hier. Die Kammer hat die angegriffene Zwischenverfügung aus einem formalen Grund aufgehoben und in einem "obiter dictum" ihre Rechtsansicht zur rechtlichen Beurteilung des Löschungsantrages geäußert. Die Entscheidung der Kammer wäre nicht anders ausgefallen, wenn sie insoweit die gegenteilige Rechtsansicht vertreten hätte, also der Auffassung gewesen wäre, der Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) sei ohne weiteres begründet. Kreditkündigung - Zwangsversteigerung -die Lösung. Ihr "obiter dictum" entfaltet daher keine Bindungswirkung für das Grundbuchamt bei der Entscheidung über den noch offenen Löschungsantrag.
Erbbaurecht – Grundstücksversteigerung - Wertfestsetzung
Eigentümerrecht gestärkt Das Erbbaurecht in der Zwangsversteigerung bringt zahlreiche Probleme mit sich. Mit einem hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen: Kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn der Meistbietende nicht bereit ist, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen? Im zugrunde liegenden Fall sah der Erbbauvertrag von 1949 einen fixen dinglichen Erbbauzins und eine schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses (Wertsicherungsklausel) vor. Eine dingliche Sicherung durch Vormerkung war nicht vorgesehen. Zwangsversteigerung von Immobilien. Der Erbbauberechtigte verpflichtete sich beim Erwerb des Erbbaurechts im Jahr 1999 zur Zahlung des jeweils fälligen Erbbauzinses und erkannte den Erbbaurechtsvertrag mit Weitergabeverpflichtung gegenüber seinen Rechtsnachfolgern als für sich verbindlich an. Im Erbbaugrundbuch waren 3 Erbbauzinsreallasten eingetragen und im Nachrang hinter diesen eine Grundschuld.
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Die Vereinbarung des Erbbauzinses erfolgt aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung und besteht dauernd oder für einen bestimmten Zeitraum aus wiederkehrenden Geld- oder Sachleistungen. Das Erbbaurecht kann auch gegen eine einmalige Geld- oder Sachleistung oder unentgeltlich eingeräumt werden. Haben die Vertragsparteien erkennbar nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bezahlung des Erbbauzinses gewollt, enthält die Erbbauzinsvereinbarung die formfreie Einigung i. S. Erbbaurecht – Grundstücksversteigerung - Wertfestsetzung. d. § 873 BGB über die Belastung des Erbbaurechts mit einer reallastigen dinglichen Erbbauzinspflicht, die mit der Eintragung in das Erbbaugrundbuch entsteht. Dann haftet für die Entrichtung des Erbbauzinses das Erbbaurecht. Aufgrund der regelmäßig langen Dauer des Erbbaurechts wird grundsätzlich die Anpassung des Erbbauzinses vereinbart. [1] Dies kann mit einer Wertsicherungsklausel geschehen, die die Entwicklung des Erbbauzinses z. B. an die Bodenwertsteigerung, an die Beamtenbesoldung oder an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bindet.
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In ihrer Eigenschaft als potentielle Bieter oder Ersteher des Grundstücks seien die Beteiligten zu 3 und 4 ebenfalls nicht berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung anzufechten. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. III. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 mangels Beschwerdeberechtigung zu Recht als unzulässig verworfen. 1. a) Grundsätzlich sind zwar alle Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 9 ZVG) berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG anzufechten. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn feststeht, dass die Rechtsstellung des Beteiligten durch die Wertfestsetzung nicht berührt sein kann; in diesem Fall fehlt das – für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche – Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9. 2. a. E. ; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7.
Bgh: Wertsicherung Des Erbbauzinses In Der Zwangsversteigerung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
Ebenso wenig ist die Befürchtung der Beteiligten zu 3 und 4 erheblich, der Grundstückseigentümer könne die gerichtliche Wertfestsetzung zum Anlass nehmen, den Erbbauzins nach § 9a ErbbauVO zu erhöhen. Das Rechtsschutzbedürfnis muss vielmehr einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren aufweisen, also auf Nachteilen beruhen, die der Verfahrensbeteiligte infolge der Zwangsversteigerung in Bezug auf das Recht erleiden könnte, welches seine Stellung als Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 9 ZVG begründet. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Beschwerdegericht habe den Anspruch der Beteiligten zu 3 und 4 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht darauf hingewiesen habe, dass ihre Beschwerdeberechtigung zweifelhaft sei. Zum einen ist Art. 1 GG in einem solchen Fall erst dann verletzt, wenn das Gericht, was hier nicht angenommen werden kann, ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f. ; BVerfG, NJW 2003, 2524).
Umgehung vermeiden Begründung: Ansonsten wäre es für den Grundstückseigentümer ein Leichtes, § 9 Abs. 4 ErbbauRG zu umgehen und schon wegen geringerer Zahlungsrückstände den Heimfall zu erreichen bzw. den Erbbauberechtigten entgegen der Wertung des § 9 Abs. 4 ErbbauRG mit der scharfen Heimfalldrohung zu Zahlungen zu bewegen. Insbesondere bei einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Erbbauberechtigten ist die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. -verwaltung ohne Weiteres zu erreichen. ( OLG Hamm, Beschluss v. 27. 10. 2014, 22 U 122/13, NJOZ 2015 S. 164)
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