Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ist hingegen Folge zu leisten, da diese verpflichtend sind. Im Fall des Nichterscheinens kann im schlimmsten Fall eine Vorführungshaft drohen. Ihr Anwalt für Strafrecht aus Berlin wird Sie bezüglich des Umgangs mit einer solchen Vorladung beraten und vorbereiten. In jedem Fall gilt: Äußern Sie sich als Beschuldigter nicht zum Tatvorwurf. Auch wenn Sie den Drang verspüren, sich von dem Verdacht befreien oder ihr Gewissen erleichtern zu müssen – machen Sie keine Angaben, ohne vorher mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht gesprochen zu haben. Ihr Strafverteidiger hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Ohne vorherige Akteneinsicht ist jede Einlassung ein Spiel mit dem Feuer. Als Beschuldigter haben Sie nicht umsonst das Recht zu schweigen. Beschuldigtenvorladung § 29 BtMG - Was ist zu tun?. Machen Sie davon Gebrauch. Habe ich Nachteile, wenn ich nach dem Erhalt der Vorladung als Beschuldigter der Polizei einen Anwalt für Strafrecht beauftrage? Nein, Ihnen entstehen durch die Beauftragung eines Strafverteidigers keinerlei Nachteile.
- Beschuldigtenvorladung § 29 BtMG - Was ist zu tun?
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Beschuldigtenvorladung § 29 Btmg - Was Ist Zu Tun?
Lassen Sie sich nicht auf eine Aussage bei der Polizei ein. Ein Schweigen wird nie gegen Sie gewertet. Eine Aussage kann nichts verbessern aber viel verschlimmern. Die Polizisten sind beim Vorwurf einer Drogenstraftat nie auf der Seite des Beschuldigten. Ist Ihre Aussage erstmal in der Akte, können etliche Chancen für eine Freispruchverteidigung verbaut sein. ACHTUNG: NICHT VORSCHNELL PETZEN! Machen Sie bei der Polizei auch dann keine Angaben, wenn man Ihnen eine Strafmilderung nach § 31 BtMG anbietet. Nach dieser Vorschrift kann die zu erwartende Strafe bei Aufklärungshilfe gemildert werden. Vorladung als Beschuldigter von Polizei erhalten? Schnelle Hilfe vom Anwalt. Erstens sollten Sie zunächst genau überlegen, ob es fair und sinnvoll ist, andere Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden auszuliefern, zweitens kann dieser Schritt auch noch nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen. Drittens – und dies ist entscheidend – können Sie durch eine Aussage diverse Verteidigungsmöglichkeiten, die Sie selbst nicht kennen, zerstören. Erst nachdem wir genau wissen, was die Ermittlungsbehörden gegen Sie in der Hand haben, kann die strafrechtliche Beratung und Vertretung richtig ansetzen.
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Jeder im Strafrecht erfahrene Rechtsanwalt wird Ihnen empfehlen, gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht keine Aussage ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem Verteidiger zu machen. Es besteht für Sie als Beschuldigter keine Verpflichtung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden inhaltliche Angaben zu tätigen. Ein Schweigen stellt kein Schuldeingeständnis dar! Auch darf ein Schweigen weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht negativ bewertet werden. Sonderurlaub bei Geburt: Das sind Ihre Rechte • Rechtsanwälte Kupka & Stillfried. Eine von Ihnen aber irrtümlich abgegebene Erklärung wird, auch nach entsprechender Korrektur, später voraussichtlich nachteilig ausgelegt werden. Die beste Verteidigungsstrategie im Strafverfahren kann regelmäßig erst nach Akteneinsicht bestimmt werden. Erst nach erfolgter Akteneinsicht sollte deshalb durch den Strafverteidiger eine inhaltliche Einlassung erfolgen. So wird gewährleistet, dass das beste Ergebnis erreicht werden kann. Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Gemäß § 137 StPO haben Sie das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe eines Rechtsanwaltes als Verteidiger zu bedienen.
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Es ist sinnvoll, dass der Betroffene vor Einblick in die Ermittlungsakte erst gar nicht versucht, die Tat zu rechtfertigen. Gerade Menschen, die sich ertappt fühlen, haben ein großes Rechtfertigungsbedürfnis und reden sich um Kopf und Kragen. Dadurch werden nicht selten Sachverhalte eingeräumt, von denen die Ermittlungspersonen nie etwas erfahren hätten. Schweigen hat für den Beschuldigten keinen Nachteil. Beschuldigte sorgen sich häufig darum, dass ihr Schweigen nachteilig gewertet werden könnte. Sie glauben, dass jemand, der sich nichts zuschulden kommen lassen hat, auch zum Tatvorwurf Stellung nehmen kann. Teilweise glauben die Betroffenen auch, dass sie keinen Anwalt benötigen, wenn sie unschuldig sind. Dies ist jedoch ein Irrglaube. Schweigen darf nicht zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden. Außerdem bedeutet Schweigen vor Gewährung von Akteneinsicht nicht, dass sich der Betroffene nicht später zur Sache äußern wird. Es ist häufig sogar sinnvoll, erst nach Erhalt der Strafakte zum Geschehen Stellung zu nehmen.
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Oberstes Ziel bei der Verteidigung in BtM-Verfahren ist die Einstellung des Verfahrens. Nur dann sind Sie vor einer Strafe sicher, auch wenn sie Ihnen zunächst nur gering erscheinen mag. Nebenfolgen einer Strafe bedenken
In meiner Praxis als BtM-Anwalt muss ich immer wieder feststellen: Viele Beschuldigte erkennen am Anfang leider nicht die Tragweite des Vorwurfs. "Kiffen – das macht doch heute fast jeder. " Das sieht die deutsche Rechtsordnung aber anders. Es geht im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln nicht nur um das im Raum stehende Gerichtsverfahren sowie die Strafe, die sich daraus ergibt (und die ab einer gewissen Höhe ins Führungszeugnis eingetragen wird). Man sollte auch die möglichen Nebenfolgen bedenken, wie den Führerscheinentzug oder die Rechtsfolgen, die das Jugendarbeitsschutzgesetz vorsieht. Das Urteil wird nämlich auch der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt – unabhängig davon, ob Sie tatsächlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sind oder nicht. Bereits bei einer Verurteilung wegen Besitz von Betäubungsmitteln (Ausnahme: Cannabis) gelten Sie als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Wenn Sie den von mir empfohlenen Weg über eine Nichtaussage bei der Polizei und der Beantragung von Akteneinsicht wählen möchten, stehe ich Ihnen für eine damit verbundene Mandatserteilung gerne zur Verfügung. Die dadurch entstehenden Kosten nenne ich Ihnen natürlich gerne. Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel. : 030 / 397 492 57
Fax: 030 / 397 492 79
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