Es ist eine Einzelbeauftragung durch das örtliche Gesundheitsamt erforderlich, um eine Teststelle zu betreiben. Ausnahme: Neben Arztpraxen sind Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore und Rettungsdienste bzw. Hilfsorganisationen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV. Diese Leistungserbringer können allein auf Grundlage der TestV Bürgertests anbieten. Die standortbezogene Nummer, die das Gesundheitsamt jeder Teststelle zuteilt ( ÖGD-ID), ist grundsätzlich bei der Abrechnung anzugeben. Sie sind verpflichtet, dem örtlichen Gesundheitsamt einmal im Monat die Zahl der von Ihnen erbrachten Bürgertests am jeweiligen Standort sowie die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden. Umsatzsteuerpflicht für die Vergütung im Rahmen der Corona-Testverordnung? Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: TestV Abrechnung Nicht-KV-Mitglieder. Bitte haben Sie Verständnis, dass die KVBW keine Steuerberatung durchführen darf und wenden Sie sich mit Ihren Fragen hierzu an einen Steuerberater. Leistungen und Sachkosten werden auf Basis der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit mit dem jeweils aktuellen Stand vergütet.
Registrierung zur Abrechnung für Nicht-KV-Mitglieder
Neben den niedergelassenen Ärzten sind noch viele weitere Institutionen in die nationale Teststrategie eingebunden (z. B. Zahnärzte, Apotheker etc. ). Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: Beratung von A – Z. Die Abrechnung aller Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie der Sachkosten für die Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) erfolgt über die KVen. Hier erfahren Sie, was Sie zur Zahlungsabwicklung wissen müssen, sofern Sie nicht bereits als KVBW-Mitglied (vertragsärztliche Praxis oder Labor) in gewohnter Weise mit uns abrechnen (Informationen für KV-Mitglieder siehe Coronavirus Abrechnung & Honorar »). Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat seine Coronavirus-Testverordnung bis 30. Juni 2022 verlängert. Damit bleiben die in den §§ 2 bis 4b TestV geregelten Ansprüche weiterhin bestehen und unter anderem Bürgertests wie gewohnt abrechenbar: TestV – Änderung gültig ab 31. März 2022
Allgemeine Vorgaben zur Abrechnung
Details zur Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) entnehmen Sie bitte den "Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer zur Coronavirus-Testverordnung" in der jeweils gültigen Fassung:
Wer kann sich zur Abrechnung laut TestV bei der KV registrieren?
E112 Montag - Mittwoch, 8:30 - 11:00 Uhr
Gebühren
Eine gesonderte Gebühr für das Weiterbildungsstudium wird je nach Art des Angebots erhoben. Weitere Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen Fakultät. Für Gaststudierende gelten folgende nach Anzahl der Semesterwochenstunden gestaffelten Gebühren: 1. für den Besuch von Lehrveranstaltungen mit insgesamt weniger als fünf Semesterwochenstunden: 100, -€ 2. für den Besuch von Lehrveranstaltungen mit insgesamt fünf bis acht Semesterwochenstunden: 200, - € 3. für den Besuch von Lehrveranstaltungen mit insgesamt mehr als acht Semesterwochenstunden: 300, - € Die Gebühr ist in Höhe entsprechend der Gesamtsemesterwochenstunden der belegten Lehrveranstaltungen bei der Immatrikulation fällig. Sis formular zum ausdrucken de. Die Information der Zahlungsmodalitäten erhalten Sie mit Ihrer Immatrikulation. Im Rahmen der Rückmeldung oder Wiederimmatrikulation unter Angabe des vorgegebenen Verwendungszwecks zu überweisen ( Termin für das Sommersemester 2022: bis spätestens 28. 03. 2022) Eine Rückerstattung der Gebühr ist weder ganz noch teilweise möglich.
Letzte Aktualisierung: 02. 05. 2022
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